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Zivilrecht

OGH: Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB

Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt

04. 01. 2016
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Wucher, Nichtigkeit

 
GZ 1 Ob 141/15i, 22.10.2015
 
OGH: Gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist ein Vertrag - wegen Wuchers - nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einen Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen setzt der gesetzliche Wuchertatbestand nicht voraus, dass der durch das Geschäft Begünstigte den Vertragsinhalt - hier den Kaufpreis - vorgeschlagen oder vorgegeben hat. Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt. Auch eine absichtliche Übervorteilung ist entgegen der Auffassung des Revisionsgegners nicht erforderlich; vielmehr führt bereits fahrlässiges Ausnützen der ungünstigen Lage des Berechtigten zur Nichtigkeit.
 
Daran, dass für den Kläger eine Zwangslage bestand, konnte - auch für den Beklagten - kein Zweifel bestehen, benötigte er doch dringend einen bestimmten Geldbetrag, um exekutive Rechtsverfolgungsschritte seiner Gläubiger, allenfalls sogar eine Zwangsversteigerung, abzuwenden. Dass er dabei den Liegenschaftsanteil zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis anbot, beruht ersichtlich auf dem weiteren Tatbestandsmerkmal des Leichtsinns, ging der Kläger doch offenbar davon aus, er werde rechtzeitig zu ausreichenden Geldmitteln kommen, um den Anteil innerhalb der vereinbarten Frist wieder zurückkaufen zu können.
 
Diese Situation nutzte nun der Beklagte insoweit aus, als er dem Kauf zum vorgeschlagenen minimalen Preis zustimmte und in der Folge einen Rückverkauf mit dem Argument verweigerte, die vereinbarte Frist sei bereits abgelaufen. Darin liegt zweifellos eine gesetzlich verpönte Ausbeutung der Zwangslage und des Leichtsinns des Klägers. Dem Beklagten wäre es ohne weiters möglich gewesen, die gravierende Inäquivalenz der beiderseitigen Leistungen zu verhindern. Er hätte etwa dem Kläger vorschlagen können, einen erheblich kleineren ideellen Anteil zu veräußern, wenn dessen Geldbedarf nicht höher war als insgesamt 8.000 EUR. Dass der Kläger einem solchen Vorschlag zugestimmt hätte, liegt auf der Hand. Wenn der Beklagte dennoch das (letzte) Drittel der Liegenschaft um den ganz unangemessen niedrigen Kaufpreis erworben hat, hat er die Zwangslage und den Leichtsinn des Klägers in einer Weise zu seinen Gunsten ausgenützt, die durch § 879 Abs 2 Z 4 ABGB missbilligt wird und zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten nicht nur die Zwangslage und der Leichtsinn des Klägers, sondern auch die grobe Äquivalenzstörung bewusst waren, hat er doch im Rahmen seiner Parteienvernehmung selbst erklärt, er habe angenommen, dass die Gesamtliegenschaft einen Wert von ca 60.000 EUR hätte.
 
Berücksichtigt man weiters, dass die Vereinbarung der Streitteile wirtschaftlich einer dinglich besicherten Darlehensgewährung nahekommt, zumal bei den vorliegenden Wertverhältnissen davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Absicht hatte, den Miteigentumsanteil wieder zurückzukaufen, bestätigt auch ein Vergleich mit § 1371 ABGB die Nichtigkeitsfolge. Nach dieser Norm ist ua eine Abrede ungültig, nach der die Pfandsache nach Eintritt der Fälligkeit der Darlehensforderung dem Darlehensgläubiger zufällt. Damit soll der Schuldner und Pfandbesteller vor Nachteilen geschützt werden, die darin liegen, dass die Pfandsache typischerweise mehr wert ist als die besicherte Forderung. Darauf, welche Partei den Abschluss eines solchen Vertrags vorgeschlagen hat, kommt es für die Nichtigkeitsfolge auch dort nicht an.
 
 

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