Die Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallstelle" darf nicht wörtlich - etwa iSe ununterbrochenen "Verharrens" an dieser Stelle - genommen werden; nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches dem Zweck dieser Bestimmung (den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt) zuwiderläuft
GZ Ra 2015/02/0177, 23.09.2015
VwGH: Nach der Rsp des VwGH beinhaltet § 4 Abs 1 lit c StVO auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (ua) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befinden zu haben. Dass die Revisionswerberin verletzt gewesen wäre oder es ihr aus anderen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, auf das Eintreffen der Polizei zu warten, wurde nicht festgestellt. Auch das - allenfalls nach § 7 VStG zu prüfende - "Anraten" einer Bekannten (für eine "Anordnung", für die es angesichts des bloßen Bekanntschaftsverhältnisses zur volljährigen Revisionswerberin auch keine Grundlage gäbe, findet sich kein Anhaltspunkt in den Verfahrensakten) ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortung der Revisionswerberin für die Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen der Strafbemessung (§ 19 Abs 1 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 4 StGB) zu berücksichtigen.
Schließlich hat der VwGH auch entschieden, dass die Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallstelle" nicht wörtlich - etwa iSe ununterbrochenen "Verharrens" an dieser Stelle - genommen werden darf und nur ein solches Verhalten tatbildmäßig ist, welches dem Zweck dieser Bestimmung (den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt) zuwiderläuft.
Ob dies der Fall ist, unterliegt der sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall. Dass das VwG im vorliegenden Fall eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, ist - insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Revisionswerberin unstrittig von der Unfallstelle entfernt hat, nicht vor Eintreffen der Polizei dorthin zurückgekehrt ist und auch nicht für die Polizei wahrnehmbar in der Nähe gewartet, sondern sich in einer Wohnung aufgehalten hat - nicht zu erkennen.