Für die Beschwerdelegitimation vor dem LVwG ist es nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Nachbarrechte gem § 6 Abs 2 NÖ BauO erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist
GZ Ra 2014/05/0011, 18.11.2014
VwGH: Für die Beschwerdelegitimation vor dem LVwG wäre es nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Nachbarrechte gem § 6 Abs 2 NÖ BauO erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist.
Das LVwG hat verkannt, dass in einem Bauauftragsverfahren wie dem hier gegenständlichen eine solche Rechtsverletzung von vornherein nur in Frage käme, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hätte.
Verfahrensrechte der Nachbarn gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Das LVwG hätte daher mangels eines Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erlassung eines Abtragungsauftrages die Beschwerde der Nachbarn mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Zur Behebung des Bescheides des Gemeinderates vom 28. September 2000 auf Grund der Nachbarbeschwerde war das LVwG nicht befugt.