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Steuerrecht

VwGH: Abänderung eines Bescheides gem § 295a BAO

§ 295a BAO nicht nur ein "Ereignis" voraus, sondern auch dass dieses "abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat"

03. 01. 2016
Gesetze:   § 295a BAO, § 25 EStG, § 16 EStG
Schlagworte: Abänderung, Bescheid, Einkommensteuer

 
GZ Ra 2015/15/0035, 01.09.2015
 
VwGH: Gem § 295a BAO kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen ein Bescheid insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
 
Ereignisse iSd § 295a BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt.
 
Wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt § 295a BAO nicht nur ein "Ereignis" voraus, sondern auch dass dieses "abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat".
 
Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
 
Gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Daran kann im vorliegenden Fall eines Fehlers bei Berechnung der Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber kein Zweifel bestehen.
 
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, die zu Unrecht bezogen wurden.
 
Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung des zu Unrecht Erlangten können den einmal erfolgtenZufluss nicht mehr rückgängig machen.
 
Zurückgezahlte Einnahmen sind gem § 16 Abs 2 EStG - unter der Bedingung, dass weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen, noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurden - im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (§ 19 Abs 2 EStG) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gegenständlich war dies unstrittig erst im Jahr 2012 der Fall.
 
 
 

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