Der VwGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist; diese Rsp hat auch für eine Revision gem Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG gegen ein Erkenntnis eines VwG weiterhin Gültigkeit
GZ Ro 2015/03/0028, 09.09.2015
VwGH: Gem Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG kann die belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben.
Gem § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der VwGH hat hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 maßgeblichen Rechtslage in stRsp die Ansicht vertreten, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.
Diese Rsp hat auch für eine Revision gem Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines VwG weiterhin Gültigkeit.
Ferner ist das Verfahren über die Revision auch dann einzustellen - und die Revision nicht etwa gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen - wenn der Grund für die Gegenstandslosigkeit der Revision nach Einbringung der Revision, jedoch vor Vorlage der Revision an den VwGH eintritt, da eine Zurückweisung der Revision nur dann in Betracht käme, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den VwGH bereits bei Einbringung der Revision beim VwG nicht mehr gegeben ist.