Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG
GZ 2 Ob 166/15y, 21.10.2015
OGH: Grundsätzlich sind nur solche Gerichtsakte anfechtbar, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, und daher nicht bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen, etwa die Androhung eines Zwangsmittels oder einer Ordnungsstrafe. Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen können, sind kein taugliches Objekt der Anfechtung.
Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist.
An dieser Rsp hat auch das Inkrafttreten des neuen AußStrG nichts geändert.
Mit der hier zu beurteilenden Entscheidung hat das Erstgericht in Beschlussform der Revisionsrekurswerberin aufgetragen, den Übernahmspreis sicherzustellen.
Einem gerichtlichen Auftrag, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, ist aber grundsätzlich Anordnungs- und Regelungsabsicht zu unterstellen. Das reine Erscheinungsbild der erstinstanzlichen Entscheidung entspricht daher einem Beschluss. Eine Begründung, aus der sich allenfalls das Gegenteil erschließen könnte, ist nicht vorhanden. Es muss daher von einem Gerichtsakt mit Anordnungs- und Regelungsabsicht ausgegangen werden, der insoweit die Revisionsrekurswerberin grundsätzlich beschwert.
Gem § 45 AußStrG sind Beschlüsse des Gerichts erster Instanz mit Rekurs anzufechten. Verfahrensleitende Beschlüsse sind aber, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit Rekurs gegen die Endentscheidung über die Sache anfechtbar. Dies bedeutet allgemein, dass der Rekurs stets zulässig ist, soweit er nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Die Sachentscheidung im Verlassenschaftsverfahren ist im Regelfall die Einantwortung. Alle im Zuge des dieser Entscheidung vorgelagerten Verfahrens ergehenden Entscheidungen wurden in 6 Ob 140/08v als begrifflich verfahrensleitende Entscheidungen, die nur nach Maßgabe des § 45 AußStrG angefochten werden können, bezeichnet. Allerdings gibt es auch während des Verlassenschaftsverfahrens Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigen, wie etwa jener auf Nachlassseperation oder die Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft oder der Beschluss über die Errichtung eines Inventars.
Überdies sind iSd § 45 AußStrG neben Beschlüssen „in der“ bzw „über die“ Sache und verfahrensleitenden Beschlüssen noch „sonstige Beschlüsse“ zu unterscheiden, zu denen Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 2 zB solche über Prozessvoraussetzungen oder die Verfahrenshilfe zählen.
Der hier zu beurteilende Beschluss ist aber in Bezug auf die konkrete Rechtsmittelwerberin kein verfahrensleitender, letztlich zu einer Sachentscheidung führender, sondern ein für sie diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG.
Das Rekursgericht hat daher im vorliegenden Fall den Rekurs der Einschreiterin zu Unrecht mangels Beschwer zurückgewiesen, sodass die Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels, unter Abstandnahme vom gebrachten Zurückweisungsgrund, aufzutragen war.