Home

Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel iZm Verweigerung eines Teilurteils (iSd § 36 Abs 2 AußStrG)

§ 36 Abs 2 AußStrG ermöglicht es dem Außerstreitrichter, über den Teil der Sache durch Teilbeschluss zu entscheiden, verpflichtet ihn aber nicht dazu; diese Ermessensentscheidung, keinen Teilbeschluss zu fällen, ist daher auch hier eine Frage der Verfahrensleitung und bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind gem § 45 AußStrG, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar

29. 12. 2015
Gesetze:   § 36 AußStrG, § 45 AußStrG, § 391 ZPO, § 192 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Teilbeschluss, Verweigerung, Rechtsmittel

 
GZ 5 Ob 205/15f, 30.10.2015
 
OGH: Die Bestimmung des § 36 Abs 2 AußStrG umschreibt vergleichbar den §§ 391, 394 Abs 2 ZPO den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Teilsachbeschluss gefällt werden darf. Die EB zur RV 224 BlgNR XXII. GP verweisen darauf, dass die Fällung eines Zwischen- oder Teilbeschlusses immer eine Frage der Zweckmäßigkeit sei, weshalb die Verfahrensgestaltung nicht unnötig beschränkt werden solle. Der Teilbeschluss dient demnach wie ein Teilurteil der quantitativen Sondierung des Verfahrensstoffes und ist nur dann zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt. Die Frage, ob innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Erlassung eines Teilurteils zulässig ist, ist nicht als prozesstechnische und daher unanfechtbare Ermessenssache zu werten, sondern nach der Rsp des OGH als materiell-rechtliche Frage der Rechtsrüge zuzuordnen. Ob im konkreten Fall in einem Teilurteil oder im Außerstreitverfahren in einem Teilbeschluss entschieden werden darf, ist also unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen.
 
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilsachbeschlusses vorliegen, insbesondere weil der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ist in diesem Revisionsrekursverfahren allerdings nicht zu klären.
 
Anders als die Erlassung eines Teilurteils, die im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann, sofern nicht bloß die Zweckmäßigeit einer solchen Entscheidung, sondern ihre Zulässigkeit (§§ 391 Abs 3, 394 Abs 2 ZPO) zu beurteilen ist, ist gegen die Verweigerung eines Teilurteils nach stRsp des OGH nämlich kein Rechtsmittel zulässig; dies unabhängig davon, ob die Erlassung des Teilurteils von der ersten oder zweiten Instanz verweigert wurde und aus welchen Gründen dies geschah. Ein in diesem Fall beigesetzter Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichts ist unbeachtlich. Dies findet seine Begründung darin, dass die Ermessensentscheidung, kein Teilurteil zu fällen, als eine Frage der Prozessleitung zu qualifizieren und die Entscheidung hierüber im Zivilprozess gem § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist. Dafür spricht, dass in allen drei Absätzen des das Teilurteil normierenden § 391 ZPO das Zeitwort „kann“ verwendet wird. Dies allein legt schon nahe, dass eine unbedingte Verpflichtung nicht festgelegt werden sollte. Dass diese Auslegung auch sachgerecht ist, ergibt sich aus der Überlegung, dass nur sie die - im Einzelfall zweckmäßige - Möglichkeit bietet, aus prozessökonomischen Gründen trotz Spruchreife von der Erlassung eines Teilurteils abzusehen. Für den Teilsachbeschluss im Außerstreitverfahren gilt Analoges. § 36 Abs 2 AußStrG ermöglicht es dem Außerstreitrichter, über den Teil der Sache durch Teilbeschluss zu entscheiden, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Diese Ermessensentscheidung, keinen Teilbeschluss zu fällen, ist daher auch hier eine Frage der Verfahrensleitung und bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind gem § 45 AußStrG, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
 
Die Verneinung der Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses durch das Rekursgericht ist demnach nicht revisibel, der von diesem erklärte Rechtskraftvorbehalt ist unbeachtlich. An diesem Ergebnis ändert es auch nichts, wenn der Beschluss des Erstgerichts (zumindest in Teilen) als Zwischensachbeschluss zu qualifizieren wäre. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses bestimmt sich ja nicht nach dem tatsächlichen oder vermeintlichen Entscheidungswillen des Gerichts, sondern nach der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsform. Aber auch bei der Aufhebung eines Zwischenurteils durch das Berufungsgericht mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zwischenurteils iSd § 393 Abs 1 ZPO lägen aus welchen Gründen immer nicht vor, ist nach der Rsp des OGH ein Rekurs unzulässig und der allfällige Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts unbeachtlich.
 
Für den Zwischenbeschluss über den Grund des Anspruchs iSd § 36 Abs 2 AußStrG gilt dies wiederum sinngemäß.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at