Auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber trifft die Fürsorgepflicht und eine Verpflichtung zum „achtungsvollen Umgang“ (Mobbingverbot)
GZ 1 Ob 106/15t, 24.11.2015
OGH: Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung. Beispiele von Schikanen bzw Mobbing sind wiederholte Beschimpfungen, ohne dafür den geringsten Anlass gegeben zu haben, negative Äußerungen vor Kollegen und/oder unbeteiligten Dritten (Außenstehenden), sinnlose oder überflüssige Weisungen, wiederholtes Umstoßen und Leugnen getroffener Abmachungen und das Verbot des schriftlichen Festhaltens von Weisungen, Berufung auf die Amtsverschwiegenheit und daher Ausschluss von dritten Gesprächszeugen, im Vergleich zur Kollegenschaft ungewöhnlich häufige und sachlich nicht indizierte Weisungserteilung, Anordnung einer vorherigen Vorlagepflicht sämtlicher Erledigungen, wenn dieses Aufsichtsniveau nicht auch bei Kollegen angewandt wird.
Schon vor Einführung des § 43a BDG (achtungsvoller Umgang - Mobbingverbot) traf auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei vertraglichen Dienstverhältnissen, sondern auch bei durch Ernennungsakt begründeten Dienstverhältnissen die Fürsorgepflicht, die im privaten Arbeitsvertragsrecht in § 1157 ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften normiert ist. Mit § 43a BDG wurde im Bundesdienst (in Kombination mit dem Gebot des „achtungsvollen Umgangs“) ein ausdrückliches Mobbingverbot eingeführt. Dabei soll nicht jede spontane Gemütsäußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden, aber es sollen Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzen oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden ernstlich stören, erfasst werden. Die Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander soll sicherstellen, dass Mobbing zielsicher und schnell unterbunden und geahndet werden kann, und soll auch gegenüber dem Bediensteten klarstellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt.