Die Frage der Zulässigkeit der Abberufung ist im Firmenbuchverfahren, in dem das abberufene Vorstandsmitglied Partei und rechtsmittellegimiert ist, nur Vorfrage des Eintragungsbegehrens, sodass die Frage der Rechtswidrigkeit (Zulässigkeit) der Abberufung für das Firmenbuchgericht bindend im streitigen Verfahren, in dem sie Hauptfrage ist, zu klären ist; bis zur Klärung dieser Frage im streitigen Verfahren kann das Firmenbuchverfahren unterbrochen werden
GZ 6 Ob 72/15d, 26.11.2015
OGH: Die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 15 Abs 5 1. Satz PSG). Die (jeweilige) Eintragung in das Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ.
Ein rechtswidriger Abberufungsbeschluss ist unwirksam, weshalb eine rechtswidrige Abberufung von den Abberufenen mit Feststellungsklage gegen die Privatstiftung zu bekämpfen ist. Umgekehrt kann die Privatstiftung die Zulässigkeit der Abberufung in einem von ihr anzustrengenden streitigen Verfahren klären lassen.
Bei der Anmeldung der Löschung infolge von Abberufung von Mitgliedern des Vorstands einer Privatstiftung ist von amtswegen zu prüfen, ob der Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind. Die Frage der Zulässigkeit der Abberufung ist im Firmenbuchverfahren, in dem das abberufene Vorstandsmitglied Partei und rechtsmittellegimiert ist, nur Vorfrage des Eintragungsbegehrens, sodass die Frage der Rechtswidrigkeit (Zulässigkeit) der Abberufung für das Firmenbuchgericht bindend im streitigen Verfahren, in dem sie Hauptfrage ist, zu klären ist. Bis zur Klärung dieser Frage im streitigen Verfahren kann das Firmenbuchverfahren unterbrochen werden.
Im vorliegenden Fall ist der zwischen den abberufenen Vorstandsmitgliedern und der Privatstiftung vor dem LG Linz anhängige Prozess auch für die Eintragung der Revisionsrekurswerber in das Firmenbuch als Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung präjudiziell. Da der Stiftungsvorstand nach der Stiftungserklärung nur drei Mitglieder zu umfassen hat, wären die Rechtsmittelwerber nicht wirksam bestellt worden, wenn die Unwirksamkeit der Abberufung im Prozess festgestellt wird.
Nach § 19 Abs 2 FBG hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Von der Unterbrechung ist abzusehen, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt. Ein erhebliches Überwiegen des Interesses der Privatstiftung an einer raschen Erledigung des Eintragungsbegehrens gegenüber dem der Rechtssicherheit dienenden Abwarten des Ausgangs des Prozesses ist nicht ersichtlich.