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Wirtschaftsrecht

OGH: § 4 MSchG – zur Frage, unter welchen Bedingungen geografische Herkunftsbezeichnungen als Marke eintragungsfähig sind

Bei geografischen Begriffen fehlt idR die Unterscheidungskraft; das ist aber dann nicht der Fall, wenn Begriffe im Geschäftsverkehr nicht als Herkunftsnachweis, sondern als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden, also der Phantasiecharakter überwiegt und eine allfällige geografische Bedeutung ganz zurücktritt

29. 12. 2015
Gesetze:   § 4 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Registrierungshindernis, beschreibende Zeichen, Herkunftsbezeichnung, Phantasiecharakter

 
GZ 4 Ob 126/15f, 17.11.2015
 
OGH: Bei der Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen abzustellen. Ein geografischer Begriff ist von der Registrierung als Marke nur dann ausgeschlossen, wenn er im Geschäftsverkehr tatsächlich als Herkunftsangabe aufgefasst wird. Es kommt dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise an. Bei geografischen Begriffen fehlt idR die Unterscheidungskraft. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn Begriffe im Geschäftsverkehr nicht als Herkunftsnachweis, sondern als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden, also der Phantasiecharakter überwiegt und eine allfällige geografische Bedeutung ganz zurücktritt.
 
In der Entscheidung 4 Ob 8/95 - Moosalm wurde ausgeführt, dass diese Bezeichnung als Ortsangabe weitgehend unbekannt und sie daher im Ergebnis als Phantasiebezeichnung schutzfähig ist. Hingegen wurde der Marke „New Yorker“ der Phantasiecharakter abgesprochen (4 Ob 59/95 - New Yorker), weil New York als amerikanische Großstadt so gut wie jedermann bekannt ist. Nach der Entscheidung 4 Ob 45/04b - St. Zeno kann der Name eines Orts, der wenig bekannt ist und weder historisch noch kulturell oder wirtschaftliche Bedeutung hat und daher nur einem ganz kleinen, auf solchen Gebieten besonders versierten Kreis geläufig ist, als Marke eingetragen werden. Nach der Entscheidung des EuGH C-108 und 109/97, Chiemsee, ist nicht nur die Eintragung solcher geografischer Bezeichnungen als Marken verboten, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden, sondern auch solcher geografischer Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangaben für die betreffende Warengruppe verwendet werden können.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass dem angemeldeten Zeichen die Kennzeichnungskraft fehle, hält sich noch im Rahmen dieser Rsp. Der Rekurssenat ist nämlich - unabhängig vom Ergebnis allfälliger Abfragen im Internet (dessen Heranziehung als eines mehrerer Mittel zur Bestimmung des Verkehrsverständnisses im Übrigen nicht zu beanstanden ist) - davon ausgegangen, dass zumindest der (mit-)beteiligte Verkehrskreis des (Fach-)Handels, aber auch Endverbraucher mit speziellen Interessen, den Begriff BUKHARA als geografische Bezeichnung kennen, was insoweit auch unstrittig ist. Ausgehend davon hat das Rekursgericht die Frage, ob das Wortzeichen BUKHARA beschreibend iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist, vertretbar gelöst. Denn es kann bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken, dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt. Das Eintragungshindernis darf in keinem dieser Kreise vorliegen.
 
 

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