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Strafrecht

OGH: Einbringung einer Klage durch den Rechtsfreund des Disziplinarbeschuldigten gegen eine Rechtsanwalts-GmbH, ohne zuvor den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gem § 20 RL-BA um Vermittlung anzurufen

Die disziplinäre Verantwortung für die Einhaltung seiner standesrechtlichen Verpflichtungen kommt einem Rechtsanwalt auch dann zu, wenn er sich eines – weisungsunterworfenen – Rechtsfreundes bedient

29. 12. 2015
Gesetze:   § 1 DSt, § 3 DSt, § 20 RL-BA
Schlagworte: Rechtsanwalt, Standesrecht, Disziplinarvergehen, Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, persönliche Streitigkeit, Klage, Vermittlung

 
GZ 27 Os 4/15p, 24.09.2015
 
OGH: Unter einer persönlichen Streitigkeit iSd § 20 RL-BA ist jede Streitigkeit zwischen Rechtsanwälten in eigener Sache zu verstehen. Warum demgegenüber konkret auf frühere gemeinsame berufliche Tätigkeit zurückzuführende finanzielle Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten nicht als „persönlicher“ (und damit in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter geführter) Streit aus der Berufsausübung zwischen den beteiligten Anwälten zu betrachten und solcherart nicht unter § 20 RL-BA zu subsumieren bzw dessen Textierung undeutlich wäre, wird mit dem bloßen Verweis auf eine Ehrenbeleidigung und die diesbezügliche Verantwortung des Berufungswerbers nicht prozessordnungskonform dargelegt.
 
Soweit der Berufungswerber die Rechtsansicht des Disziplinarrats, ein Rechtsanwalt könne sich hinsichtlich der Einhaltung seiner Standespflichten nicht eines anderen Rechtsanwalts bedienen, mit dem Verweis auf eine hier nicht aktuelle Substitution einer Verfahrenshilfesache in Zweifel zieht, lässt er in Ansehung der inkriminierten Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gem § 20 RL-BA einmal mehr die Ableitung dieser Rechtsbehauptung aus dem Gesetz vermissen.
 
Inwieweit der Disziplinarbeschuldigte ohne ein Verschulden an einer rechtzeitigen persönlichen Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gem § 20 RL-BA oder einer entsprechenden Anweisung an seinen Rechtsvertreter gehindert gewesen wäre bzw die persönliche Einschätzung der Sinnfälligkeit eines solchen Vorgehens oder ein bei dessen Unterbleiben eingetretener Schaden Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung wäre, wird ebenfalls nicht aufgezeigt.
 
Normzweck des § 20 RL-BA ist es, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten nach Möglichkeit standesintern zu bereinigen. Ein nachträgliches Schlichtungsansuchen vermag daher den Berufungsausführungen zuwider die Berufspflichtenverletzung nicht zu egalisieren.
 
Die der Sache nach ausgeführte Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) releviert überdies den Strafbefreiungsgrund nach § 3 DSt.
 
Zwar ist ein Vorgehen nach § 3 DSt bei keiner Berufspflichtverletzung ausgeschlossen. Eine in diesem Sinn mangelnde Strafwürdigkeit liegt im konkreten Fall allerdings schon deshalb nicht vor, weil das inkriminierte Verhalten ein Verschulden zum Ausdruck bringt, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen vom Disziplinarvergehen (die in ihrer Gesamtheit als Vergleichsparameter heranzuziehen sind; zur annähernd vergleichbaren Ausgangslage zu § 191 StPO bei mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen siehe Schroll, WK-StPO § 191 Rz 56) gerade nicht deutlich reduziert ist.
 
Dies schon mit Blick auf die trotz jahrelanger Vergleichsverhandlungen und letztlich sogar erfolgter Klagsführung dennoch unterbliebene Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gem § 20 RL-BA und auf den Umstand, dass bei einer Berufung auf einen Rechtsirrtum durch einen Rechtsanwalt eine Geringfügigkeit des Verschuldens nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen kommen kann.
 
Es liegt somit kein Grund vor, der eine Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten wegen des vorgeworfenen Disziplinarvergehens iSd § 3 DSt ausschließen würde.
 
 
 

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