Auch ein schriftlicher Umlaufbeschluss (etwa in Form einer Unterschriftenliste) kommt erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern zuvor ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, und zwar auch jenen mit einer voraussichtlich als Minderheit chancenlosen Gegenposition
GZ 5 Ob 206/15b, 23.11.2015
OGH: Die Weisung (an den Verwalter), welche der Beklagte und ein weiterer Wohnungseigentümer als (gemeinsam) Mehrheitseigentümer in Form eines im Haus angeschlagenen Schreibens erteilten, ist keine Willensbildung der Eigentümergemeinschaft durch Beschluss. Auch ein schriftlicher Umlaufbeschluss (etwa in Form einer Unterschriftenliste) kommt erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern zuvor ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, und zwar auch jenen mit einer voraussichtlich als Minderheit chancenlosen Gegenposition. Einzelnen Wohnungseigentümern soll nicht der Eindruck ermittelt werden, sie könnten die Beschlussfassung ohnehin nicht mehr verhindern und der Versuch einer argumentativen Gegenwehr lohne sich gar nicht.
Die Einhaltung des für das wirksame Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses notwendigen Prozedere wird weder behauptet, noch ergibt sie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen.