Die den Wohnungseigentümern anteilig vorgeschriebene „Sonderumlage“, die eine in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossene Neuerrichtung der Aufzugsanlage zum Teil finanzieren sollte, stellte einen Beitrag zur Rücklage dar
GZ 5 Ob 206/15b, 23.11.2015
OGH: Nach LuRsp soll die in § 31 Abs 1 WEG 2002 vorgeschriebene Bildung der Rücklage einen Haftungsfond oder eine Liquiditätsreserve mit ausreichenden Mitteln schaffen, um nicht nur alltägliche Ausgaben, sondern vornehmlich größere (un- oder vorhersehbare) Investitionen finanzieren zu können. Die Verwendung der Rücklage ist somit für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen jedenfalls gedeckt.
Obwohl der Zweck der Rücklage nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorsorge für künftige Aufwendung liegt, nimmt der OGH eine Leistung in die Rücklage auch bei Bevorschussung eines bereits bestimmten Erhaltungsaufwands an. Die den Wohnungseigentümern anteilig vorgeschriebene „Sonderumlage“, die eine in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossene Neuerrichtung der Aufzugsanlage zum Teil finanzieren sollte, stellte einen Beitrag zur Rücklage dar.
Die Kompetenz des Verwalters zur Festsetzung der Höhe dieser „Sonderumlage“ bestand so lange, als ihm die Mehrheit der Wohnungseigentümer durch Beschluss in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg keine gegenteilige Weisung erteilt hat.