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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob durch die mit einer Widmungsänderung angestrebte Legitimierung der Ausübung von „Bankgeschäften“ in nicht hierfür sicherheitstechnisch adaptierten Wohnungen (als eine potentiell mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko behaftete Tätigkeit) iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 die Sicherheit anderer Wohnungseigentümer und damit deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt

Räumlichkeiten, die im zweiten Obergeschoß eines zu Wohn- und Geschäftszwecken gewidmeten Gebäudes gelegen sind und als Büro für Geschäftszwecke ohne Kundenverkehr (und nicht als Bankfiliale im eigentlichen Sinn) genutzt werden, sind keiner signifikant höheren Gefahr ausgesetzt, Schauplatz von Verbrechen zu werden, als Wohnungen

29. 12. 2015
Gesetze:   § 16 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Widmungsänderung, Bankgeschäft, Sicherhsrisiko, schutzwürdige Interessen

 
GZ 5 Ob 118/15m, 23.11.2015
 
OGH: Die Zulässigkeit einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts iSd § 16 Abs 2 WEG lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei steht dem Rekursgericht ein Wertungs- und Ermessensspielraum zu. Solange dieser nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG vor.
 
Die Vorinstanzen verpflichteten den Antragsgegner zur Duldung der Änderung der Widmung zweier Wohnungseigentumsobjekte von „Wohnung“ auf „Büroräumlichkeiten für Geschäftszwecke ohne Kundenverkehr“. Eine Widmungsänderung darf gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders auch keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
 
Eine Änderung, die eine Gefahr für die Sicherheit von Personen zur Folge hat, darf demnach nicht genehmigt werden. Sie indiziert nämlich, wie die beispielhafte Erwähnung dieses Versagungsgrundes in § 16 Abs 2 Z 1 WEG beweist, eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer. Gefahren im Bagatellbereich stellen keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer dar. Wenn das Rekursgericht hier den Sicherheitsbedenken des Antragsgegners kein ausreichendes Gewicht für die Versagung der Widmungsänderung beimisst, ist dies jedenfalls vertretbar. Aus objektiver Sicht rechtfertigt die durch die Widmungsänderung entstehende Gefahrensituation eine die Bagatellgrenze übersteigende Furcht der Miteigentümer nicht. Räumlichkeiten, die im zweiten Obergeschoß eines zu Wohn- und Geschäftszwecken gewidmeten Gebäudes gelegen sind und als Büro für Geschäftszwecke ohne Kundenverkehr (und nicht als Bankfiliale im eigentlichen Sinn) genutzt werden, sind keiner signifikant höheren Gefahr ausgesetzt, Schauplatz von Verbrechen zu werden, als Wohnungen.
 
 

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