Die Klägerin darf zwar einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter ihres Vertrauens wählen, muss aber entsprechend dem Grundgedanken des Art 10.3. ARB 2005 die Mehrkosten selbst tragen und kann diese nicht auf den beklagten Versicherer überwälzen; Mehrkosten, die der Anwalt nach § 2 Abs 2 RATG seinem Mandanten verrechnen darf, sind grundsätzlich nach Art 6.6.1. ARB 2005 gedeckt; erforderlich ist, dass dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war
GZ 7 Ob 200/15k, 19.11.2015
Die Klägerin war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Auf dieses Vertragsverhältnis sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung ARB 2005 - Fassung 10/2006“ (kurz: ARB 2005) anzuwenden.
Art 6.6.1. ARB 2005 lautet:
„Der Versicherer zahlt die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien; in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.“
Art 10.3. ARB 2005 lautet:
„Das Wahlrecht nach Pkt. 1 und 2 bezieht sich nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Wenn am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im Sprengel des zuständigen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte Person.“
OGH: Die Klägerin wurde im Bauprozess zunächst von einer ortsansässigen (Wiener) Rechtsanwaltskanzlei vertreten, ließ sich jedoch in der Folge von ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin vertreten, die ihren Sitz außerhalb des Gerichtssprengels der Klägerin und überdies noch weiter entfernt von Wien hat. Die Vorinstanzen versagten der Klägerin die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes für Leistungen ihrer Rechtsvertreterin in zwei Gerichtsverhandlungen und sprachen ihr nur den einfachen zu. Dies folge daraus, dass ein von der Klägerin entsprechend Art 10.3. ARB 2005 gewählter (hier: Wiener) Rechtsanwalt für Verhandlungen nur den einfachen Einheitssatz ersetzt erhalten hätte (vgl § 23 Abs 5 RATG).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die rechtsschutzversicherte Klägerin ist Unternehmerin. Sie vermag nicht darzulegen, warum ihr der Ersatz des doppelten Einheitssatzes zustehen sollte. Aus der unberechtigten Ablehnung der Deckung durch die Beklagte ergibt sich dies nicht, ebenso nicht aus dem Titel des Schadenersatzes. Wenn sie damit argumentiert, ihr sei es verwehrt gewesen, „unter Vorweis einer Deckungsbestätigung eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zum loco-Tarif abzuschließen“, ist darauf zu verweisen, dass sie im Prozess zunächst von einer ortsansässigen Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten wurde. Die Klägerin darf zwar einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter ihres Vertrauens wählen, muss aber entsprechend dem Grundgedanken des Art 10.3. ARB 2005 die Mehrkosten selbst tragen und kann diese nicht auf den beklagten Versicherer überwälzen.
Das Berufungsgericht erkannte der Klägerin nicht den doppelten Einheitssatz für den Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 23. 11. 2011 zu. Sie vermeint, ihr stünde dieser „zweite Einheitssatz“ nach § 21 RATG zu. Soweit in den erstgerichtlichen Feststellungen dazu festgehalten wird, dass das in diesem Schriftsatz erstattete Vorbringen „gemäß § 21 RATG nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt“ und dafür der doppelte Einheitssatz gebührt, handelt es sich um eine in den Sachverhalt aufgenommene rechtliche Beurteilung.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin hat die Beklagte nach Art 6.6.1. ARB 2005 keinen Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG zu decken, weil diese Bestimmung nicht den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten regelt, wohl aber einen Mehraufwand nach § 2 Abs 2 RATG, der sich auf das Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient bezieht. Mehrkosten, die der Anwalt nach § 2 Abs 2 RATG seinem Mandanten verrechnen darf, sind grundsätzlich nach Art 6.6.1. ARB 2005 gedeckt. Erforderlich ist, dass dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war. Ob der Mehraufwand in einer konkreten Rechtssache gerechtfertigt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. In diesem Schriftsatz nahm die Klägerin zur Frage der Verjährung der begehrten einzelnen (Leistungs-)Positionen Stellung. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine besonderen Umstände und auch keine von der Klägerin veranlasste besondere Inanspruchnahme ihrer Rechtsvertreterin einen höheren Anspruch als den im Tarif vorgesehenen rechtfertigten (vgl § 2 Abs 2 RATG), ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Aus den Feststellungen ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Unter TP 1 I lit c RATG fallen Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen. Nach der Rsp ist eine Vertagungsbitte und Bekanntgabe (so sie überhaupt zweckmäßig ist) nach TP 1, und nicht nach TP 2 RATG, zu honorieren. Wenn daher das Berufungsgericht das Entschuldigungsschreiben der Klägerin vom 27. 2. 2012 (Entschuldigung ihres Geschäftsführers verbunden mit dem Ersuchen um allfällige Verlegung einer Tagsatzung) nur gem TP 1 I lit c RATG honorierte, ist dies durch die Rsp gedeckt.
Auch in Bezug auf die Kosten der Vergleichsgespräche (die Klägerin begehrte 9.109,17 EUR, zugesprochen wurden ihr 5.568,62 EUR) kommt es nicht nur darauf an, wieviele Stunden der Rechtsanwalt aufwendete, sondern darauf, ob dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war. Gem § 23 Abs 4 RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Mehrzahl der verzeichneten Einzelleistungen der Rechtsvertreterin der Klägerin für die Vergleichsgespräche (kurze Telefonate; Schreiben; Ruhensvereinbarungen, damit die Beklagte einen Vergleichsvorschlag unterbreiten könne; Urgenzen und Ähnliches) kein über das gewöhnliche Prozessverhalten hinausgehender oder davon hinreichend abgrenzbarer erhöhter Aufwand seien. In der Revision argumentiert die Klägerin, die internen Vorarbeiten wie die Terminkoordination der Vergleichsgespräche, das Erfordernis, den von der Rechtsvertreterin der Gegenseite ausgesprochenen Verjährungsverzicht (wiederholt) zu verlängern, und auch der „(Teil-)Vergleich, dass zunächst einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde“, seien erforderliche Leistungen, die die Beklagte gem Art 6.6.1. ARB 2005 zu ersetzen habe. Damit vermag sie aber im Einzelnen nicht näher aufzuzeigen, weshalb ihr die diesbezüglich nicht zuerkannten Kosten von immerhin 3.540,55 EUR sA zugesprochen werden sollten. Ebenso wie die Informationsaufnahme durch den einfachen Einheitssatz abgegolten ist (§ 23 Abs 1 RATG), gilt dies auch für die Terminkoordination. Zudem zeigt die Klägerin in der Revision keine konkreten Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass die nicht zuerkannten Leistungen einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursachten (vgl § 23 Abs 4 RATG).