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Zivilrecht

OGH: Streitwertobergrenze beim Rechtsschutzversicherungsvertrag und nachträgliche Herabsetzung der Bewertung des Feststellungsbegehrens

Die Vorgangsweise, eine bereits vorgenommene und schlüssig begründete Bewertung eines Feststellungsbegehrens nach dem erfolgten Hinweis auf die Streitwertobergrenze, unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisheriger Klagsbehauptungen herabzusetzen, um Deckungsschutz zu erhalten, ist willkürlich und widerspricht dem Sinn des Art 22.2.2.2 ARB 2003

29. 12. 2015
Gesetze:   Art 22 ARB 2003
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Streitwertobergrenze, nachträgliche Herabsetzung der Bewertung des Feststellungsbegehrens, Deckungsschutz, Risikoausschluss

 
GZ 7 Ob 176/15f, 19.11.2015
 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit einer Streitwertbegrenzung von 5.000 EUR. Zugrunde liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung idF 2003 (ARB 2003).
 
Art 22 ARB 2003 lautet:
 
„Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
 
[...]
 
2. Was ist versichert?
 
[...]
 
2.2. Im Betriebsbereich besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Punkt 2.1.2 und Punkt 2.1.3 Versicherungsschutz nur unter folgenden Bedingungen:
 
[...]
 
2.2.2 sofern und so lange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalls im Sinn des Art 2.3 die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen. [...]
 
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
 
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.“
 
 
OGH: Der Versicherungsfall in der allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen.
 
Der den - zweifelsohne einheitlichen - Versicherungsfall begründende Verstoß liegt im gegenständlichen Fall in der von der Klägerin behaupteten Fehlberatung durch die Versicherungsmaklerin bei Auswahl des Versicherungsvertrags. Wird - wie hier - neben dem Ersatz von Schäden die Feststellung der Leistungspflicht für künftige, aus demselben schädigenden Ereignis entspringende Schäden begehrt, stehen beide Begehren in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang, sodass die Werte der in der Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind. Das gilt auch für die Beurteilung der Gesamtansprüche nach Art 22.2.2.2 ARB 2003. Das heißt, die Streitwerte der von der Klägerin beabsichtigten Leistungs- und Feststellungsbegehren gegenüber der Versicherungsmaklerin sind zusammenzurechnen.
 
Art 22.2.2.2 ARB 2003 stellt einen sekundären Risikoausschluss dar, sodass im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertobergrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten besteht. Diese als Leistungsbeschreibung formulierte sekundäre Risikobeschränkung stellt seit Einführung des betrieblichen allgemeinen Vertragsrechts-Rechtsschutzes eine elementare Bedingung für eine risikogerechte Prämienkalkulation dar.
 
Zu berücksichtigen sind aufgrund des ausdrücklichen Bedingungswortlauts und des offenkundigen Zwecks eine an der Anspruchshöhe orientierte Risikobegrenzung aller Forderungen und Gegenforderungen der Vertragspartner aufgrund desselben einheitlichen Versicherungsfalls. Dabei statuiert Art 22.2.2.2 ARB, dass der Umfang, die Form und der Zeitpunkt der Geltendmachung für die Beurteilung der Deckungsvoraussetzungen nicht maßgeblich sind. Durch die Bestimmung soll somit verhindert werden, dass die Risikobegrenzung durch die Geltendmachung von Teilansprüchen oder auch durch ein zu niedrig beziffertes Feststellungsbegehren unterlaufen wird, oder die Geltendmachung des gesamten Anspruchs einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wird, wenn vorerst Gegenforderungen erhoben werden, um die Erfolgsaussichten der Durchsetzung der weiteren Ansprüche nach Beendigung eines Vorverfahrens besser abschätzen zu können. Auch wenn diese Vorgangsweise aus wirtschaftlichen, prozesstaktischen und prozessökonomischen Überlegungen auf Seiten des Forderungsinhabers durchaus ihre Berechtigung haben mag, kann dadurch nicht ein Versicherungsschutz erlangt werden, der aufgrund der Gesamtanspruchshöhe nicht besteht.
 
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass bei der Beurteilung des Risikoausschlusses die Höhe der tatsächlichen oder behaupteten Forderung ausschlaggebend ist. Nach dem Sinn der Bestimmung kommt es dabei auf die Forderung an, die sich aus der Darstellung des Versicherungsnehmers ergibt, und nicht auf die einseitige (Verzichts-)Erklärung des Versicherungsnehmers, wenn sie keine Rechtswirkungen nach sich zieht und die Forderung unverändert (klagbar) bestehend ist. Die Streitwertobergrenze würde ihren Sinn verlieren, wenn es im Belieben des Versicherten stünde, einen aus einem bestimmten Geschäftsfall resultierenden Anspruch in mehreren Teilbeträgen einzuklagen.
 
Schon nach dem dargestellten Sinn und Zweck der vereinbarten Streitwertobergrenze steht daher die Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs nicht ausschließlich im Belieben des Versicherungsnehmers. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer sich an der Höhe des behaupteten Gesamtanspruchs orientierende Bewertungskriterien heranzuziehen.
 
Die Klägerin reduzierte die Bewertung ihres zusätzlich zum Zahlungsbegehren von 2.170,84 EUR erhobenen Feststellungsbegehren von 21.800 EUR auf 2.180 EUR. Strittig ist, ob sie sich von ihrem erhobenen - nicht versicherten - Anspruch durch die Herabsetzung des Streitwerts für das Feststellungsbegehren distanzieren kann, sodass nunmehr nach dem geänderten Anspruch die Streitwertobergrenze nicht überschritten wird und von der Beklagten Deckung zu gewähren ist.
 
Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen, dass die Herabsetzung des Streitwerts nicht willkürlich erfolgt sei, sie habe sich vielmehr auf die zwischenzeitliche Schadensfreiheit gegründet und sich an § 5 Z 34 lit a AHK orientiert.
 
Abgesehen davon, dass sich die für die Herabsetzung des Streitwerts behauptete Änderung (zwischenzeitliche Schadensfreiheit) zwischen 9. 7. 2014 (Übermittlung des Klagsentwurfs) und 23. 7. 2014 (Übermittlung des korrigierten Klagsentwurfs) in keiner Weise nachvollziehen lässt, erklärte die Klägerin selbst in ihrer Revision, dass es ihr allein darum gehe, Deckung für die Verfolgung ihrer Ansprüche zu erhalten. Die Vorgangsweise, eine bereits vorgenommene und schlüssig begründete Bewertung eines Feststellungsbegehrens nach dem erfolgten Hinweis auf die Streitwertobergrenze, unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisheriger Klagsbehauptungen herabzusetzen, um Deckungsschutz zu erhalten, ist willkürlich und widerspricht dem dargestellten Sinn des Art 22.2.2.2 ARB 2003.
 
Legt man die nachvollziehbaren und unverändert aufrecht erhaltenen Angaben im Klagsentwurf zugrunde, behauptete die Klägerin einen künftigen Schaden von zumindest 9.000 EUR über die noch verbleibende Laufzeit des Versicherungsvertrags. Unter Berücksichtigung, dass - wie bereits ausgeführt - eine Zusammenrechnung des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens zu erfolgen hat, übersteigt die behauptete Gesamtforderung die Streitwertobergrenze, weshalb die Beklagte keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
 
 

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