Auch Einnahmen aus einer Nebenbeschäftigung dienen begrifflich der Deckung des Lebensunterhalts und sind zur Versehrtenrente sachlich kongruent
GZ 2 Ob 207/14a, 19.11.2015
OGH: Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalls insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat. Durch die Legalzession wird der Schadenersatzanspruch in 2 Teile geteilt, nämlich den von der Legalzession nicht erfassten Teil (Schmerzengeld, Sachschäden etc) und jenen, der nach Wirksamkeit der Legalzession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen der Sozialversicherung an den Geschädigten bildet; insoweit verliert der Geschädigte die Aktivlegitimation gegen den Schädiger.
Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist in 2 Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, andererseits gegen den Haftpflichtigen zustehen, müssen ihrer Art nach gleich sein. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken. Ein sachlich und zeitlich kongruenter Schadenersatzanspruch des Verletzten geht nur in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch verbleibt beim Verletzten. Er ist also nur im Umfang der Differenz zwischen dem zuzusprechenden Verdienstentgang und den Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers aktiv legitimiert.
Der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dient dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens. Es besteht daher sachliche Kongruenz von Versehrtenrente und Verdienstentgangsanspruch. Auch alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit aus einer Nebenbeschäftigung zufließen, dienen begrifflich der Deckung des Lebensunterhalts. Sie sind daher ebenso wie Nebeneinkommen aus „Pfuscharbeit“ oder der Schadenersatzanspruch eines verletzten Zahlkellners auf Entgang des Trinkgeldes als sachlich kongruent einzubeziehen.