Die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar
GZ Ra 2015/02/0143, 02.09.2015
Der Revisionswerber macht geltend, dass das angefochtene Erkenntnis der Rsp des VwGH zur Reduktion der Strafhöhe bei eingeschränktem Tatvorwurf widerspreche. Das VwG habe den Spruch des Straferkenntnisses der BH Linz-Land "konkretisiert, weil aus dem Tatvorwurf nicht ersichtlich war, welches konkrete Tatverhalten dem Revisionswerber vorgeworfen wurde." Dadurch seien die ursprünglich vorgeworfenen beiden Tatbestände des § 17 Abs 1 AM-VO auf einen Tatvorwurf eingeschränkt worden. Dennoch habe es das VwG verabsäumt, die Strafe herabzusetzen.
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar.
Das VwG ist von dieser Rsp auch nicht abgewichen, weil es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine quantitative oder qualitative Reduktion des Tatvorwurfs vorgenommen hat. Das VwG hat lediglich - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt - eine "Spruchberichtigung" vorgenommen, die seiner Ansicht nach zur Klarstellung erforderlich und in der gesetzlichen Bestimmung begründet gewesen sei. Der eigentliche Tatvorwurf, wie er in jenem Absatz des Spruchs, der dem modifizierten Spruchteil vorangeht, enthalten ist, blieb demgegenüber unverändert.