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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Umschreibung der Tat nach § 44a Z 1 VStG

Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist

27. 12. 2015
Gesetze:   § 44a VStG
Schlagworte: Umschreibung der Tat

 
GZ Ra 2015/02/0143, 02.09.2015
 
Als Grund für die Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass der Tatvorwurf nicht ausreichend klar sei. Der Tatvorwurf laute im Wesentlichen dahingehend, dass die Arbeitsinspektorin festgestellt habe, dass an einer Furnierklebemaschine der Arbeitnehmer K mit Einstell- bzw Störungsbeseitigungsarbeiten an einer im Betrieb befindlichen Maschine beschäftigt worden sei. Im Ergebnis bedeute dies, dass dem Revisionswerber eine Feststellung der Arbeitsinspektorin vorgeworfen werde. § 130 Abs 1 Z 16 ASchG sehe jedoch nicht vor, dass die Feststellung einer Arbeitsinspektorin strafbar wäre.
 
VwGH: Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.
 
Durch die Abweisung der Beschwerde hat das VwG den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der nach § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hatte, mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe bestätigt.
 
Im vorliegenden Fall beginnt die Umschreibung der Tat mit dem Hinweis darauf, dass diese von einer näher genannten Arbeitsinspektorin bei einer Unfallerhebung am 19. Mai 2014 festgestellt worden sei. Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass dieser Beisatz bei einer ausschließlich grammatikalischen Auslegung zu dem von ihm dargelegten Verständnis des Tatvorwurfs führen könnte. Eine verständige, den Zusammenhang und den Sinn des Ausspruchs berücksichtigende Auslegung - auch im Hinblick darauf, dass das vom Revisionswerber dargelegte enge, rein grammatikalisch gewonnene Verständnis evident zu einem absurden Ergebnis führen würde (wonach nämlich der Revisionswerber für Feststellungen der Arbeitsinspektorin verantwortlich wäre) - ergibt jedoch, dass die Tat nicht in der Feststellung der Arbeitsinspektorin besteht. Von diesem Verständnis ist im Übrigen auch der Revisionswerber im Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde und vor dem VwG ausgegangen, wie etwa seine Rechtfertigung vom 26. Juni 2014 und seine Beschwerde zeigen.
 
Der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch zur Rsp des VwGH betreffend die Umschreibung der Tat nach § 44a Z 1 VStG liegt damit nicht vor.
 
 

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