Auf dem Boden des § 24 Abs 1 VwGG ist auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwG einzubringen (§ 62 Abs 1 VwGG iVm § 71 Abs 4 AVG)
GZ Ra 2014/03/0056, 09.09.2015
VwGH: Gem § 24 Abs 1 zweiter Satz Z 2 VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwG unmittelbar beim VwGH einzubringen, der gem § 61 Abs 3 leg cit über derartige Anträge entscheidet.
Auf dem Boden des § 24 zweiter Satz Abs 1 Z 1 VwGG sind ordentliche sowie außerordentliche Revisionen beim VwG einzubringen, unmittelbar beim VwGH sind Schriftsätze in Revisionsverfahren erst ab Vorlage der Revision seitens des VwG an den VwGH einzubringen.
Bis zur Vorlage der Revision seitens des VwG an den VwGH hat nach § 46 Abs 4 VwGG über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das VwG zu entscheiden.
Auf dem Boden des § 24 Abs 1 VwGG ist auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwG einzubringen (§ 62 Abs 1 VwGG iVm § 71 Abs 4 AVG), wofür im Übrigen auch schon spricht, dass (wie erwähnt) Schriftsätze im Revisionsverfahren erst ab Vorlage der Revision seitens des VwG an den VwGH unmittelbar beim VwGH einzubringen sind.