Das Gesetz räumt gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein; die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Verfahrenshilfesache ist gem § 45 Abs 6 VwGG nicht zulässig.
GZ Ra 2015/04/0044, 21.09.2015
VwGH: Mit hg Beschluss vom 8. Juli 2015, Ra 2015/04/0044-4, wurde der Antrag des JT auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des VwG Wien vom 21. April 2015, VGW- 021/014/24852/2014-13, abgewiesen.
Der Eingabe des JT vom 4. September 2015 lässt sich - hinreichend erkennbar - entnehmen, dass gegen den Beschluss vom 8. Juli 2015 Einwendungen erhoben werden sollen bzw er diesen Beschluss anfechten möchte. Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 8. Juli 2015 zu deuten.
Das Gesetz räumt gegen einen solchen Beschluss ein Rechtmittel nicht ein. Die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Verfahrenshilfesache ist gem § 45 Abs 6 VwGG nicht zulässig.
Das mit Eingabe vom 4. September 2015 erhobene Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können.