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Verkehrsrecht

VwGH: Öffentliche Straßen iSd § 2 Stmk LStVG 1964

Eine langjährige Übung iSd § 2 Abs 1 Stmk LStVwG 1964 liegt jedenfalls ab einem Zeitraum von 10 Jahren vor; die geringe Anzahl der Personen, die den "Gemeingebrauch" tatsächlich ausüben, steht der Öffentlicherklärung eines solchen Weges nicht entgegen, wenn die (weitere) Voraussetzung hiefür vorliegt, nämlich, dass diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt; allein in dem Umstand, dass ein Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, liegt ein dringendes Verkehrsbedürfnis

22. 12. 2015
Gesetze:   § 2 Stmk LStVG 1964, §§ 3 ff Stmk LStVG 1964
Schlagworte: Straßen Steiermark, öffentlich Straße, langjährige Übung, dringendes Verkehrsbedürfnis, Feststellungsverfahren

 
GZ 2011/06/0096, 28.11.2014
 
VwGH: Für das Vorliegen einer öffentlichen Straße sind allein die im § 2 Abs 1 LStVG 1964 genannten Kriterien maßgeblich, nämlich dass die in Frage stehende Straße in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist unter einer langjährigen Übung iS dieser Bestimmung ein mindestens zehnjähriger Gebrauch zu verstehen. Bei Wegen, die nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllen, wird der Kreis von Benützern dieses Weges eher klein sein. Die geringere Anzahl der Personen, die den "Gemeingebrauch" tatsächlich ausüben, steht aber der Öffentlicherklärung eines solchen Weges nicht entgegen, wenn die (weitere) Voraussetzung hiefür vorliegt, nämlich, dass diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt (zur Möglichkeit, auch bloße Zufahrtsstraßen zu öffentlichen Straßen zu erklären, wird auf das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, VwSlg Nr 11.923/A, verwiesen). Nach dem angeführten hg Erkenntnis liegt aber allein in dem Umstand, dass ein Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, ein dringendes Verkehrsbedürfnis.
 
Die belBeh hat das Vorliegen aller Kriterien des § 2 LStVG 1964 mit dem Verweis auf die Widmungsbewilligung und vor dem Hintergrund bejaht, dass das Aufstellen von Verbotstafeln zum Zeitpunkt des Einleitens des straßenrechtlichen Verfahrens nicht die langjährige Übung iSd LStVG 1964 hindere. Wie die belBeh zu dieser Feststellung gelangte, ist jedoch nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet: Weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, wann dieses Verfahren eingeleitet wurde. Die Bf wiesen in ihrer Berufung darauf hin, dass die Anlagenbehörde wegen der bestehenden Zweifel ein Verfahren gem § 3 LStVG 1964 eingeleitet habe, und die belBeh bezieht sich auf einen Aktenvermerk vom 16. Februar 2011, in dem festgehalten wurde, dass "im Ergebnis" kein Verfahren iSd § 3 LStVG 1964 durchzuführen sei. Demgegenüber haben die Bf auf die "seit Jahrzehnten" an beiden Einfahrten des E-Weges befindlichen Fahrverbotstafeln hingewiesen, die "auch bisher stets beachtet worden sind."
 
Ob das Kriterium der langjährigen Übung iSd § 2 Abs 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden LStVG 1964 von der belBeh zutreffend bejaht wurde, kann demnach vom VwGH nicht abschließend beurteilt werden. Bestehen aber wie im Beschwerdefall Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist und in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch); hat die Behörde - sofern kein diesbezüglicher Antrag vorliegt - von Amts wegen ein Feststellungsverfahren iSd §§ 3 ff LStVG 1964 durchzuführen. Bei Zutreffen der Annahme der belBeh, der E-Weg sei eine öffentliche Straße, stünde der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung allerdings § 3 Stmk BauG entgegen.
 
 

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