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Fremdenrecht

VwGH: Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung

Der VwGH hat zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf

22. 12. 2015
Gesetze:   § 19 AsyG 2005, § 45 AVG, § 37 AVG, § 3 AsylG 2005
Schlagworte: Asylrecht, Befragungen und Einvernahmen, Beweiswürdigung, Minderjährigkeit

 
GZ Ra 2015/01/0076, 08.09.2015
 
VwGH: Der VwGH hat zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte.
 
 

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