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Fremdenrecht

VwGH: § 19 AsylG – Verwertbarkeit von Angaben bei der Erstbefragung

Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs 1 AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind

22. 12. 2015
Gesetze:   § 19 AsyG 2005, § 45 AVG
Schlagworte: Asylrecht, Befragungen und Einvernahmen, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2015/01/0076, 08.09.2015
 
VwGH: Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs 1 AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind.
 
 

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