Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus dem Handelsregister der Niederlande durch einen österreichischen Notar hat nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde
GZ 5 Ob 96/15a, 19.06.2015
OGH: § 77 Abs 5 NO ermächtigt einen österreichischen Notar zur Beglaubigung eines unter seiner Aufsicht hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank. Die Beglaubigung des Notars bezieht sich aber nur auf den zufolge der Abfrage übermittelten Ausdruck und nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der in der Datenbank enthaltenen Speicherung. Die Beglaubigung des Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank könnte nur den Vorgang, also die Online-Abfrage selbst bestätigen, nicht aber die Übereinstimmung des Inhalts des Ausdrucks mit dem (hier:) niederländischen Handelsregister.
§ 89a NO regelt die Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern, Registern und Datenbanken sowie in den von der österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven. Dass österreichische Notare die Übereinstimmung von online abgefragten Daten mit Eintragungen in österreichischen öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken sowie Tatsachen, die sich aus diesen ergeben, nach dieser Bestimmung beurkunden dürfen, steht außer Frage.
In § 89a NO ist nur von „öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken“ die Rede, ohne Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Registern. Der Gesetzgeber dachte aber ausschließlich an inländische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken, wenn er die Entlastung der Gerichte betonte. § 8 NO beschränkt die Tätigkeitsbefugnis des Notars grundsätzlich auf das österreichische Bundesgebiet. Ungeachtet der technischen Entwicklung, die (idR entgeltpflichtige) Online-Abfragen ausländischer Register nach Registrierung ermöglicht, erfasst § 89a NO nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus dem Handelsregister der Niederlande durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd §§ 89a Abs 2 NO, 292 ZPO.
Ein von der zuständigen niederländischen Behörde ausgestellter Auszug aus dem dortigen Handelsregister gilt nach § 293 Abs 2 ZPO in Österreich als öffentliche Urkunde, wenn a) zwischen Österreich und den Niederlanden Gegenseitigkeit besteht und b) die Urkunden die vorgeschriebenen Beglaubigungen aufweisen, vorliegend gem dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Haager Beglaubigungsübereinkommen), welches als Bestätigung der Echtheit die Apostille vorsieht.