Auch wenn der Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt ist, können im Rekursverfahren nach dem AußStrG die Tatsachenfeststellungen bekämpft werden; Gegenteiliges ist für das außerstreitige Wohnrechtsverfahren nicht vorgesehen
GZ 5 Ob 169/15m, 30.10.2015
OGH: Die Antragsgegnerin hat einige der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts in ihrem Rekurs bekämpft. Das Rekursgericht war der Meinung, die Beweisrüge nicht erledigen zu dürfen, weil im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren die Feststellungen nicht bekämpfbar seien. Auch wenn der Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt ist, können im Rekursverfahren nach dem AußStrG die Tatsachenfeststellungen bekämpft werden. Gegenteiliges ist für das außerstreitige Wohnrechtsverfahren nicht vorgesehen. Will das Rekursgericht in diesem Verfahren von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abweichen, muss es eine Beweiswiederholung durchführen.