Home

Wirtschaftsrecht

OGH: § 152 AktG – zur Auswirkung des Zeichnens von Aktien

Erst mit der zur Zeichnung korrespondierenden Annahme der AG kommt der Zeichnungsvertrag zustande; mit wirksam geschlossenem Zeichnungsvertrag verpflichtet sich die AG, dem Zeichner Mitgliedsrechte im festgelegten Umfang unter der Bedingung der Durchführung der Kapitalerhöhung zuzuteilen, und der Zeichner zur Übernahme der Aktien und Leistung der Einlage bereits vor Durchführung der Kapitalerhöhung; zur Begründung von Mitgliedschaftsrechten ist auch noch die Einzahlung und Eintragung der Durchführung im Firmenbuch erforderlich

21. 12. 2015
Gesetze:   § 152 AktG, §§ 149 ff AktG, §§ 861 ff ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Aktiengesellschaft, ordentliche Kapitalerhöhung, Zeichnung der neuen Aktien, Überzeichnung, Zeichnungsvertrag

 
GZ 11 Os 52/15d, 20.10.2015
 
OGH: Für den Erst- und den Zweitangeklagten wurden im Zuge der Kapitalerhöhung der IE im April 2003 angebotene Aktien gezeichnet, aber nicht tatsächlich erworben und bezahlt.
 
Unter „Zeichnung“ (§ 152 AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf , somit um eine empfangsbedürftige Willenserklärung iSd §§ 861 ff ABGB.
 
Erst mit der zur Zeichnung korrespondierenden Annahme der AG kommt der Zeichnungsvertrag zustande. Mit wirksam geschlossenem Zeichnungsvertrag verpflichtet sich die AG, dem Zeichner Mitgliedsrechte im festgelegten Umfang unter der Bedingung der Durchführung der Kapitalerhöhung zuzuteilen, und der Zeichner zur Übernahme der Aktien und Leistung der Einlage bereits vor Durchführung der Kapitalerhöhung. Zur Begründung von Mitgliedschaftsrechten ist auch noch die Einzahlung und Eintragung der Durchführung im Firmenbuch erforderlich.
 
Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien auch real zu verkaufen, was schon daraus folgt, dass es zur sog „Überzeichnung“ kommen kann (und im Geschäftsleben auch kommt). Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.
 
Entsprechend der gängigen Emissionspraxis zeichnete im Gegenstand die C*****, also eine Bank sämtliche Aktien der Kapitalerhöhung der IE und übernahm deren Vertrieb. Erst ein zwischen der Bank und dem Käufer geschlossener (Kauf-)Vertrag wäre als Erwerbstitel zu qualifizieren.
 
Wenn der Erst- und der Zweitangeklagte einen Großteil ihrer Argumentation auf der - urteilsfremden - Prämisse aufbauen, schon die Zeichnung von Aktien hätte ihnen dieselben Ansprüche verschafft wie der wirkliche Erwerb, und daraus folgern, das Lukrieren von Gewinnen aus „ihren“ Aktien könne sie als zulässige Durchsetzung „ihrer Ansprüche“ nicht strafbar machen, gehen sie schon vom Ansatz fehl und entziehen das darauf gegründete Vorbringen meritorischer Erwiderung.
 
Erst- und Zweitangeklagter tragen überdies vor, es hätte bei richtiger Betrachtung einen Erwerb der in Rede stehenden Aktien samt korrespondierender Finanzierung gegeben, und berufen sich dafür auf die - in US 37 festgestellte - Zahlung von Zinsen für die von ihnen „in Anspruch genommene Finanzierung“.
 
Die Rechtsmittelwerber lassen dabei außer Acht, dass das Erstgericht diese Feststellung iZm dem Freispruch vom Punkt I./A./ der Anklageschrift traf und überdies konstatierte, dass sich unter den von der L***** GmbH an die C***** verkauften Aktien keine rechtmäßig erworbenen (und nicht bloß gezeichneten) Aktien der Angeklagten befanden und die Zinsenberechnung genauso wie die Berechnung des Erlöses eines lediglich unterstellten Verkaufs von Aktien der Angeklagten über ausdrückliche Anweisung des Erstangeklagten vom (diesbezüglich in die Irre geführten) Drittangeklagten durchgeführt wurde: fiktive Zinsen eines fiktiven Erlöses. Den Sachverständigen Mag. Li***** zitiert der Erstangeklagte in diesem Kontext unvollständig: Dieser führte nämlich aus, eine Zeichnung von Aktien ohne Bezahlung (und zwar „am Anfang“) stelle keine Zuteilung der Wertpapiere her, seine weiteren Aussagen über mögliche Parteienvereinbarungen haben diesen Vorgang zur Grundlage. Somit stellt sich die Behauptung des Erstangeklagten, er habe durch den Abzug von Zinsen die „Finanzierung wirtschaftlich in Anspruch genommen“, als nachträgliche Konstruktion dar, die eine reale Finanzierung (welche eine reale Rückzahlung bedingt hätte) nicht ersetzen kann.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at