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Wirtschaftsrecht

OGH: § 2 UWG – irreführende Werbung

Einem Unternehmen kann im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung zu betreiben

21. 12. 2015
Gesetze:   § 2 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Werbung

 
GZ 4 Ob 200/15p, 17.11.2015
 
OGH: Beim Irreführungstatbestand ist nach stRsp zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt oder die Dienstleistung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann einem Unternehmen im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung zu betreiben.
 
Das Rekursgericht hat diese Rsp seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Seine Annahme, der Durchschnittsverbraucher
 
- beziehe die beanstandete Aussage „Optiker des Jahres“ auf die Beklagte,
 
- sehe darin nicht bloß eine Wertung oder eine marktschreierische Anpreisung, sondern einen Hinweis auf eine Spitzenstellung in einer Umfrage oder einem „Ranking“, die tatsächlich nicht vorliegt, und
 
- werde dadurch unter Umständen veranlasst, sich näher mit dem Angebot der Beklagten zu beschäftigen,
 
ist jedenfalls vertretbar. Das gilt auch unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck der Werbung. Es ist zwar richtig, dass die Aussage „Optiker des Jahres“ zunächst nicht zu einem „Erfolg“ bei der damit angesprochenen Person führt. Insgesamt verstärkt sie jedoch das positive Bild, das die Werbung von der Beklagten zeichnet; die darauf folgende - nunmehr „erfolgreiche“ - Aussage, dass es bei der Beklagten drei Brillen zum Preis von einer gebe, kann im konkreten Zusammenhang auch als Erklärung dafür verstanden werden, weshalb die Beklagte - in welchem „Ranking“ auch immer - zum „Optiker des Jahres“ gewählt wurde.
 
 

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