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Strafrecht

OGH: Nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB im Standes- und Disziplinarrecht?

§ 31a Abs 1 StGB ist in die Verweisung des § 77 Abs 3 DSt einzubeziehen

21. 12. 2015
Gesetze:   § 77 DSt, § 31a StGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Standesrecht, Disziplinarvergehen, nachträgliche Strafmilderung

 
GZ 27 Os 2/15v, 24.09.2015
 
OGH: Da der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 31a Abs 1 StGB keine sachliche Änderung der Voraussetzungen der nachträglichen Strafmilderung vornahm, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er dieses Rechtsinstitut aus dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte eliminieren wollte. Solcherart erweist sich das DSt in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung als (durch das StRÄG 1996 nachträglich bewirkt) lückenhaft. Daher bedarf es der Ausfüllung dieser Gesetzeslücke mittels Analogieschlusses, indem § 31a Abs 1 StGB in die Verweisung des § 77 Abs 3 DSt einzubeziehen ist.
 
 
 

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