Eine "gattungsmäßige" Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist - auch wenn die Tat bloß versucht wurde - nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des § 83 Abs 1 StGB gerichtet war, entbehrlich
GZ 15 Os 87/15f, 26.08.2015
OGH: Eine "gattungsmäßige" Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist - auch wenn die Tat bloß versucht wurde - nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des § 83 Abs 1 StGB gerichtet war, entbehrlich.