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Strafrecht

OGH: Körperverletzung iSd § 83 StGB

Eine "gattungsmäßige" Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist - auch wenn die Tat bloß versucht wurde - nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des § 83 Abs 1 StGB gerichtet war, entbehrlich

21. 12. 2015
Gesetze:   § 83 StGB, § 84 StGB
Schlagworte: Körperverletzung

 
GZ 15 Os 87/15f, 26.08.2015
 
OGH: Eine "gattungsmäßige" Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist - auch wenn die Tat bloß versucht wurde - nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des § 83 Abs 1 StGB gerichtet war, entbehrlich.
 

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