Die mit dem Strafverfahren selbst für den Angeklagten unvermeidbar verbundenen Nachteile (etwa auch in Form medialer Berichterstattung) sind vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst; die Täterbetroffenheit muss sich aus den Folgen der Tat ergeben, nicht aus der Verfolgung wegen der Tat
GZ 11 Os 52/15d, 20.10.2015
OGH: Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB stellt ab auf Negativa für den Täter „durch die Tat oder als deren Folge“, namentlich auf eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder auf sonstige gewichtige oder rechtliche Nachteile. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien ist erschließbar, dass die Intention des Gesetzgebers so weit ging, die unbestreitbaren Nachteile, die die Beteiligung an einem Strafverfahren für einen Angeklagten unvermeidbar mit sich bringt, als von diesem Milderungsgrund umfasst anzusehen. Die demonstrativen Beispiele des Gesetzes, aber auch jene der Erläuternden Bemerkungen zeigen vielmehr einen Bezug auf die Tat selbst, nicht auf das Verfahren wegen der Tat, mit anderen Worten die Täterbetroffenheit knüpft an Tatfolgen an, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat. Die Ausübung des Rechts auf Verteidigung (§ 7 StPO) ist als solche aufkommensneutral für die Bemessung einer Unrechtsfolge: Eine umfangreich angelegte Verteidigung ist per se weder erschwerend noch mildernd.