Aus Inhalt und Zweck der Bestimmung ergibt sich bereits, dass die Frage, ob mit bestimmten Zusagen dem Auftrag (der Auflage) des Erblassers „möglichst nahe gekommen“ wird, stets eine solche des Einzelfalls und der jeweils vorliegenden Umstände ist
GZ 2 Ob 46/15a, 21.10.2015
OGH: Nach § 710 ABGB muss im Falle, dass der Auftrag nicht genau erfüllt werden kann, demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen gesucht werden. Kann auch das nicht geschehen, behält der Belastete, sofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt, den zugedachten Nachlass. Erfüllt er dagegen die Auflage nicht, wird er des zugedachten Nachlasses verlustig.
Einerseits ergibt sich bereits aus Inhalt und Zweck der Bestimmung, dass die Frage, ob mit bestimmten Zusagen dem Auftrag (der Auflage) des Erblassers „möglichst nahe gekommen“ wird, stets eine solche des Einzelfalls und der jeweils vorliegenden Umstände ist.
Wenn die Revisionsrekurswerber der Meinung des Rekursgerichts, dass die vom Erben angebotenen Auflagen dem Erblasserwillen iSd gesetzlichen Erfordernisse „möglichst nahe kommen“, lediglich entgegensetzen, dass die von ihnen geforderten Maßnahmen angemessener seien, wird damit schon deshalb keine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage dargetan, weil die Rechtsauffassung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar ist.