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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Verknüpfung des Kontaktrechts mit der Hinterlegung der Reisedokumente

Unter den gegebenen Umständen besteht keine Veranlassung zu einer grundsätzlichen Erörterung der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Verknüpfung der gem § 107 Abs 3 Z 5 AußStrG angeordneten Herausgabe der Reisedokumente der Kinder mit der Inanspruchnahme des Kontaktrechts erfolgen darf; im Übrigen sind auch im Schengen-Raum Personenkontrollen, bei denen auch der Vorweis von Personaldokumenten verlangt wird, keinesfalls ausgeschlossen, weshalb vorhandene Reisedokumente Reisen mit Kindern ins Ausland durchaus in gewisser Weise erleichtern können

21. 12. 2015
Gesetze:   § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 107 AußStrG, § 162 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, persönlicher Kontakt, gerichtlicher Auftrag, Hinterlegung der Reisedokumente

 
GZ 1 Ob 185/15k, 22.10.2015
 
OGH: Nach § 187 Abs 1 ABGB haben das Kind und jeder Elternteil das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Bei Fehlen eines Einvernehmens zwischen den Eltern hat das Gericht diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen.
 
In der Frage, ob eine Anordnung der Herausgabe der Reisedokumente der Kinder und das Verbot mit ihnen ins Ausland zu verreisen, geboten ist, ist den Vorinstanzen unter den festgestellten Umständen keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen. Dass die Annahme, der Vater könnte beabsichtigen, die Kinder unzulässigerweise an seinen neuen, zunächst nicht bekannt gegebenen Wohnort in Deutschland mitzunehmen, ganz unberechtigt wäre, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil der Vater sowohl gegenüber dem Gericht als auch der Mutter jegliche Auskunft über eine beabsichtigte Übersiedlung verweigerte und auch sonst in diesem Zusammenhang völlig unkooperativ war, was durchaus die Befürchtung nahelegte, er habe auch auf die Kinder bezogene Absichten, die er geheim halten wolle. Wie schon das Erstgericht ausgeführt hat, gibt nicht zuletzt das Verhalten des Vaters anlässlich seiner Vernehmung in der Tagsatzung vom 19. 5. 2015 Anlass dazu, mit ungewöhnlichen - allenfalls auch irrationalen - Handlungen rechnen zu müssen. Die Anordnungen iSd § 107 Abs 3 Z 4 und Z 5 AußStrG sind daher keineswegs als unvertretbare Einzelfallentscheidung zu betrachten.
 
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann schließlich auch die Verknüpfung der Hinterlegung der Reisedokumente der Kinder mit dem (vorläufig eingeräumten) Kontaktrecht im vorliegenden Fall nicht als (krasse und damit) korrekturbedürftige Fehlbeurteilung angesehen werden. Auch wenn höchstgerichtliche Rsp zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Verknüpfung fehlt, liegt angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vor. Berücksichtigt man, dass allein dem obsorgeberechtigten Elternteil im Rahmen des Aufenhaltsbestimmungsrechts gem § 162 Abs 1 ABGB die Disposition über die Reisedokumente der Kinder zukommt und der Revisionsrekurswerber Hindernisse die der Herausgabe der Reisedokumente entgegenstehen könnten, gar nicht behauptet, handelt es sich einerseits um einen bloßen - ohnehin unvermeidlichen - Formalakt. Der Vater hatte nach dem Akteninhalt die Dokumente im Übrigen schon abgegeben (sie wurden am 21. 7. 2015 der Mutter übermittelt). Eine Beschwer durch die erstgerichtliche Entscheidung liegt soweit nicht mehr vor.
 
Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung zu einer grundsätzlichen Erörterung der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Verknüpfung der gem § 107 Abs 3 Z 5 AußStrG angeordneten Herausgabe der Reisedokumente der Kinder mit der Inanspruchnahme des Kontaktrechts erfolgen darf. Im Übrigen sind auch im Schengen-Raum Personenkontrollen, bei denen auch der Vorweis von Personaldokumenten verlangt wird, keinesfalls ausgeschlossen (s nur § 8 der deutschen FreizügG/EU über die Ausweispflicht), weshalb vorhandene Reisedokumente Reisen mit Kindern ins Ausland durchaus in gewisser Weise erleichtern können.
 
 

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