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Zivilrecht

OGH: Zur Übertragung der Stellung als Wohnungseigentumsorganisator

Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einem früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators hatte, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt

21. 12. 2015
Gesetze:   § 2 WEG 2002, § 40 WEG 2002, § 94 GBG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentumsorganisator, Übertragung, Schuldbeitritt, Erwerb von Liegenschaftsanteilen, Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum

 
GZ 5 Ob 92/15p, 25.09.2015
 
OGH: Gem § 40 Abs 2 WEG ist auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des WE im Grundbuch anzumerken. Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers bzw aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von WE erfordert demnach neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers (oder des Wohnungseigentumsorganisators) den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers.
 
Wohnungseigentumsorganisator ist nach § 2 Abs 6 Satz 2 WEG sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder - bei bereits bezogenen Gebäuden - der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist.
 
Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Lediglich eine befreiende Schuldübernahme wäre nur mit Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber zulässig. Die Beurteilung, ob jemand Wohnungseigentumsorganisator ist, kann nur anhand einer konkreten Fallkonstellation, insbesondere der Vertragsgestaltung, erfolgen. Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt, mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen zu lösen oder eine ergänzende Vertragsinterpretation vorzunehmen, es darf nur die aus Urkunden durch deren Wortlaut gedeckte, unmittelbare logische Schlussfolgerungen ziehen. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einem früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators aber nicht bewirkt.
 
 

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