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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Einsicht in das Girokonto der Eigentümergemeinschaft nach § 20 Abs 6 WEG 2002 bzw in das Konto (Sparbuch) betreffend die Instandhaltungsrücklage

Dass die Antragstellerin (angeblich) immer bereit war und nach wie vor ist, der Antragstellerin Einsicht in das Girokonto und das Rücklagensparbuch zu gewähren, erfüllt nicht den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf tatsächliche Einsicht in sämtliche Kontounterlagen einschließlich jener Belege, die Aufschluss über angeblich nicht nachvollziehbare Buchungen bieten sollen; dass die Antragstellerin Einsicht in jene Unterlagen hätte nehmen können, welche in dem (auch) über ihre Anzeige eingeleiteten Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin von der kontoführenden Bank übermittelt wurden, entbindet einen Hausverwalter ebenfalls nicht von seiner Pflicht, einem Wohnungseigentümer auf dessen Verlangen Einsicht zu gewähren

21. 12. 2015
Gesetze:   § 20 WEG 2002, § 34 WEG 2002, § 52 WEG 2002, § 1295 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Einsicht in sämtliche Kontounterlagen, Girokonto, Sparbuch, Intandhaltungsrücklage, Rechtsmissbrauch

 
GZ 5 Ob 169/15m, 30.10.2015
 
OGH: Nach der Rsp des OGH zu § 20 Abs 6 WEG 2002 ist das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen folgt, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einblick in die Kontobelege zu gewähren hat, „so oft dieser es verlangt“. Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot. Dass diese Grundsätze (zufolge § 31 Abs 2 Satz 2 WEG 2002) auch für die Einsicht in ein Rücklagekonto (hier: Sparbuch) gelten, hat der OGH ebenfalls bereits ausgesprochen.
 
Passivlegitimiert ist dabei der jeweilige Verwalter für die Dauer seines Verwaltungszeitraums. Ob diese Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in Kontounterlagen - oder Belege bei Verwalterwechsel auf den neuen Hausverwalter, dem die Unterlagen pflichtgemäß ausgefolgt wurden, übergeht muss hier nicht geklärt werden. Die Antragsgegnerin, deren Funktion mit 31. 12. 2011 endete, hat ihre Passivlegitimation nie bestritten. Sie verwies in erster Instanz zwar auf eine Abrechnung mit der neuen Hausverwaltung sowie die Ausfolgung der Rücklage an diese. Dass sie sämtliche Unterlagen und Belege, in die die Antragstellerin Einsicht nehmen will, an die neue Hausverwaltung ausgefolgt hat, behauptete sie nie. Nach den Feststellungen des Erstgerichts reagierte sie sogar noch im November 2012 auf die Aufforderung der Antragstellerin, zu zwei konkret genannten Terminen Einsicht zu nehmen, mit der Mitteilung, dass zwar keiner der vorgeschlagenen Termine bestätigt werden könne, es aber nach telefonischer Terminabstimmung möglich sei, sämtliche Positionen nacheinander der Reihe nach zu nennen und die dazugehörigen Rechnungen zu prüfen. Die Antragsgegnerin geht daher offenbar selbst davon aus, dass sich Sparbuch, Kontoauszüge und Belege nach wie vor bei ihr befinden.
 
Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB liegt bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich in Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Beweispflichtig ist derjenige, der sich auf Schikane beruft.
 
Auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rechts auf Einsicht hat sich die Antragsgegnerin in erster Instanz nicht gestützt. Sie beschränkte sich auf die Behauptung, den Anspruch bereits vollständig erfüllt zu haben, was nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin hat zwar die schriftlich im November 2012 gewünschte Einsicht nicht verweigert und um telefonische Terminabstimmung ersucht. Eine Einsicht in sämtliche Kontounterlagen oder Belege hat aber weder vor noch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens stattgefunden. Die Einbringung eines Antrags im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits als rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts anzusehen.
 
Eine Einsicht in die Kontoübersicht des Girokontos (komprimierter Kontoauszug) ersetzt die nach § 20 Abs 6 WEG 2002 zu gewährende Einsicht in sämtliche Kontobelege nicht. Dass die Antragstellerin (angeblich) immer bereit war und nach wie vor ist, der Antragstellerin Einsicht in das Girokonto und das Rücklagensparbuch zu gewähren, erfüllt nicht den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf tatsächliche Einsicht in sämtliche Kontounterlagen einschließlich jener Belege, die Aufschluss über angeblich nicht nachvollziehbare Buchungen bieten sollen. Dass die Antragstellerin Einsicht in jene Unterlagen hätte nehmen können, welche in dem (auch) über ihre Anzeige eingeleiteten Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin von der kontoführenden Bank übermittelt wurden, entbindet einen Hausverwalter ebenfalls nicht von seiner Pflicht, einem Wohnungseigentümer auf dessen Verlangen Einsicht zu gewähren.
 
Der Antrag der Antragstellerin ist aus diesen Erwägungen berechtigt. Die Einsichtnahme eines Wohnungseigentümers bezieht sich aber nicht auf das Konto selbst, sondern nur auf Kontoauszüge und Belege.
 
 
 

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