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Zivilrecht

OGH: Versicherungsort beim Eigenheim-Versicherungsvertrag

Das Auslegungsergebnis, durch die Anführung der Risikoadresse ***** in der Polizze sei der Versicherungsort mit der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft mit der eben genannten Adresse als Versicherungsort festgelegt worden, hingegen nicht die erst sechs Jahre nach Versicherungsvertragsabschluss angemietete Teilfläche der Nachbarliegenschaft, der die genannte Adresse gerade nicht zugeordnet ist, ist nicht zu beanstanden

21. 12. 2015
Gesetze:   ABS 2003, AFB 2003
Schlagworte: Versicherungsrecht, Eigenheimversicherung, Versicherungsort, später angemietetes Grundstück

 
GZ 7 Ob 183/15k, 19.11.2015
 
OGH: Versicherungsort ist der geografische Bereich, auf dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit Versicherungsschutz besteht. Mitversicherte unbewegliche Sachen auf dem Grundstück sind solche, die sich innerhalb des Grundstücks - der „Risikoadresse“ -befinden. Durch den Ausdruck „auf dem Grundstück“ wird eine räumliche Abgrenzung vorgenommen.
 
Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, durch die Anführung der Risikoadresse ***** in der Polizze sei der Versicherungsort mit der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft mit der eben genannten Adresse als Versicherungsort festgelegt worden, hingegen nicht die erst sechs Jahre nach Versicherungsvertragsabschluss angemietete Teilfläche der Nachbarliegenschaft, der die genannte Adresse gerade nicht zugeordnet ist, ist nicht zu beanstanden. Davon ausgehend erweist sich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts als nicht korrekturbedürftig, dass das auf dem angemieteten Grundstück - und damit nicht am Versicherungsort - errichtete Carport ebensowenig vom Versicherungsschutz umfasst sei, wie die dort abgestellten Fahrzeuge samt den darin befindlichen Gegenständen aufgrund des Entfernens vom Versicherungsort.
 
 

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