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Zivilrecht

OGH: „Gefahren des täglichen Lebens“ bei der Haftpflichtversicherung

Die Rechtsansicht, es gehöre nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens, dass ein Versicherungsnehmer seine Annäherungsversuche trotz mehrfacher, eindeutiger verbaler und körperlicher (Ohrfeige, „Wegschubsen“) Ablehnung durch die Frau fortgesetzt und sie letztlich so bedrängt, dass er durch seine Platzwahl beim Tisch ihr Aufstehen und Weggehen verhindert und sie sich dagegen zur Wehr setzt und von ihm verletzt wird, hält sich im Rahmen der Judikatur

21. 12. 2015
Gesetze:
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Gefahren des täglichen Lebens

 
GZ 7 Ob 182/15p, 19.11.2015
 
OGH: Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach stRsp so auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicher Weise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es gehöre nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens, dass ein Versicherungsnehmer seine Annäherungsversuche trotz mehrfacher, eindeutiger verbaler und körperlicher (Ohrfeige, „Wegschubsen“) Ablehnung durch die Frau fortgesetzt und sie letztlich so bedrängt, dass er durch seine Platzwahl beim Tisch ihr Aufstehen und Weggehen verhindert und sie sich dagegen zur Wehr setzt und von ihm verletzt wird, hält sich im Rahmen der Judikatur. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde die eindeutige Ablehnung einer Frau akzeptieren.
 
 

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