Beim Rücktritt des Verbrauchers nach dem VKrG richtet sich der Provisionsanspruch des Maklers nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts im Verhältnis zum Zeitraum von 5 Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer)
GZ 8 Ob 121/14y, 29.10.2015
OGH: Das Rücktrittsrecht nach dem VKrG (hier: Zahlungsaufschub für die Maklerprovision bei einer Nettopolizze) ist vom Prinzip einer Rückabwicklung der beiderseitigen vertraglichen Leistungen geprägt. Nach § 12 Abs 3 VKrG hat die Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen nach Rücktritt derart zu erfolgen, dass der Verbraucher das (Kredit-) Kapital samt bedungenen Zinsen zurückzahlen muss und er auch Spesen, die bereits an Dritte bezahlt wurden und nicht mehr rückforderbar sind, endgültig selbst zu tragen hat. Die Rücktrittsregelungen nach § 4 KSchG und § 12 FernFinG, deren Anwendungsbereich von der Rücktrittsregelung des VKrG verdrängt wird (§ 12 Abs 5 VKrG), bestimmen das Ausmaß der Rückerstattung gleichfalls nach den bei Vertragsauflösung herrschenden Verhältnissen.
Nach § 176 Abs 6 VersVG hat der Vermittler im Fall der vorzeitigen Auflösung einer kapitalbildenden Lebensversicherung Anspruch nur auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von 5 Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Diese Bestimmung ist auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden; damit werden die Rücktrittsfolgen bei Netto- und Bruttopolizzen einander angeglichen.
Beim Rücktritt der Verbraucher nach §§ 25, 12 VKrG von der mit einem Makler abgeschlossenen Provisionsvereinbarung für die Vermittlung einer kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung (Nettopolizze) besteht der Vergütungsanspruch nur unter der weiteren Prämisse, dass die Tätigkeit des Maklers in diesem Umfang zum klaren und überwiegenden Vorteil des Verbrauchers ausgeschlagen hat, zumal er während der Prämienzahlungsdauer auch den Versicherungsschutz genossen hat. Die Geltendmachung anderer, unabhängig von der Auflösung des Versicherungsvertrags bestehender Einwendungen, die den Provisionsanspruch mindern oder entfallen lassen könnten (zB § 3 Abs 4 MaklerG), bleibt unberührt.