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Zivilrecht

OGH: Mitverschulden iZm Unfall eines Reitanfängers

Wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden des erwachsenen Klägers darin erblickt, dass er trotz Kenntnis seiner Reitunkundigkeit ein Pferd ausborgt und mit diesem frei im Gelände ausreitet, ohne auf eine professionelle Begleitung zu bestehen, hält sich dies im Rahmen der Judikatur

21. 12. 2015
Gesetze:   § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Reitanfänger

 
GZ 7 Ob 195/15z, 19.11.2015
 
OGH: Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Diese kann derart überwiegen, dass sie den Anspruch zum Erlöschen bringt. Ob einem Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Dasselbe gilt für die Frage nach dem Ausmaß des Mitverschuldens.
 
Wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden des erwachsenen Klägers darin erblickt, dass er trotz Kenntnis seiner Reitunkundigkeit ein Pferd ausborgt und mit diesem frei im Gelände ausreitet, ohne auf eine professionelle Begleitung zu bestehen, hält sich dies im Rahmen der Judikatur. Es ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass sich ein Reitanfänger damit einer besonderen Gefahrensituation aussetzt.
 
Dem Berufungsgericht ist auch im Rahmen der Verschuldensteilung im Ausmaß von 2:1 zum Nachteil des Klägers kein aufzugreifender Ermessensfehler unterlaufen. Der Kläger hatte bereits zu Beginn des Ausritts Schwierigkeiten, das Pferd in die gewünschte Richtung zu „lenken“. Dadurch musste ihm die besondere Gefährlichkeit seines Handelns bewusst werden, weshalb ein Überwiegen seines Verschuldens vertretbar angenommen werden kann. Allerdings kommt diesem Vorfall nicht ein derartiges Gewicht zu, um den erheblichen Sorgfaltsverstoß des Beklagten völlig in den Hintergrund treten zu lassen. Die Verschuldensteilung des Berufungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
 
 

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