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Zivilrecht

OGH: Haftung iZm Vermietung eines Pferdes

Der Vermieter eines Pferdes ist verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdes wie starkes Temperament, häufiges Ausschlagen udgl aufmerksam zu machen; hingegen muss er dem Reiter nicht wegen seiner reiterischen Unerfahrenheit die gewünschte Vermietung eines Reitpferdes abschlagen oder ihn zumindest auf die drohenden Gefahren aufmerksam machen und ihm bedeuten, dass ein dennoch von ihm durchgeführter Ausritt auf sein eigenes Risiko gehe

21. 12. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vermietung eines Pferdes, Haftung

 
GZ 7 Ob 195/15z, 19.11.2015
 
OGH: Die Revisionsausführungen, wonach sich das Reitangebot im Rahmen des Beherbergungsvertrags nur an anspruchsvolle, erfahrene Reiter gerichtet habe, geht nicht von dem dem Kläger per E-Mail unterbreiteten und von diesem angenommenen Angebot aus; darin ist eine derartige Einschränkung nicht enthalten. Damit ist aber die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach das Reitangebot zwischen den Streitteilen unabhängig vom Können als Nebenpflicht des Beherbergungsvertrags vereinbart worden sei, nicht zu beanstanden.
 
Der Vermieter eines Pferdes ist verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdes wie starkes Temperament, häufiges Ausschlagen udgl aufmerksam zu machen. Hingegen muss er dem Reiter nicht wegen seiner reiterischen Unerfahrenheit die gewünschte Vermietung eines Reitpferdes abschlagen oder ihn zumindest auf die drohenden Gefahren aufmerksam machen und ihm bedeuten, dass ein dennoch von ihm durchgeführter Ausritt auf sein eigenes Risiko gehe.
 
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie dem Beklagten anlasteten, die Reiterfahrung des Klägers, der nach den Feststellungen als Reitanfänger einzustufen ist, vor der Überlassung des Pferdes nicht abgeklärt zu haben. Das Pferd ist nämlich sehr sensibel und leicht nervös; es stellt an seinen Reiter gewisse Anforderungen und ist nicht für Reitanfänger geeignet. Damit hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass der Kläger über ausreichend Reiterfahrung für ein solches Pferd verfügt, wenn er ihn - wie hier - nicht darüber aufklärt, dass das Pferd für Reitanfänger nicht geeignet ist.
 
Den Vorinstanzen ist auch kein Beurteilungsfehler darin unterlaufen, indem sie von der Kausalität des vorangeführten Sorgfaltsverstoßes für den Schadenseintritt ausgingen. Nach den Feststellungen hätte nämlich ein einigermaßen ausgebildeter Reiter den Reitunfall verhindern können, während nicht feststeht, dass der Kläger trotz eines Hinweises auf die Ungeeignetheit des Pferdes für Reitanfänger mit diesem ausgeritten wäre.
 
 

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