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VwGH: Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes nach § 44 EisbG

Eine oberhalb einer Eisenbahnlinie in einem Steilhang befindliche Forststraße kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls eine Gefährdung dieser Eisenbahnlinie darstellen; die revisionswerbende Partei war damit zur Einholung einer Ausnahmebewilligung nach § 43 Abs 3 EisbG bzw zur Herstellung einer zivilrechtlichen Einigung iSd § 44 EisbG verpflichtet; wenn sie vorbringt, dass ihr zum Zeitpunkt der Errichtung des Weges ein Gefährdungspotential zu Lasten dieser Eisenbahnstrecke nicht ersichtlich gewesen sei, vermag dies daran nichts zu ändern

15. 12. 2015
Gesetze:   § 44 EisbG, § 43 EisbG
Schlagworte: Eisenbahn, Forstrecht, Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes, Steilhang, Vermurung

 
GZ Ra 2015/03/0056, 09.09.2015
 
VwGH: Auf dem Boden der Erwägungen im Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ra 2015/03/0035, worauf gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zeigt die revisionswerbende Partei mit dem Hinweis darauf, dass für den Besagten eine forstrechtliche Bewilligung vorhanden sei und der mitbeteiligten Partei zudem im forstrechtlichen Verfahren die Parteistellung nicht zuerkannt worden sei, keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf, zumal die Frage der eisenbahnrechtlichen Beseitigung nach dem EisbG unabhängig von dieser Bewilligung zu beurteilen war. Entgegen der die Zulässigkeit der Revision behauptenden Ausführungen hat das VwG bezüglich seiner Beurteilung, dass die Herstellung des besagten Weges im Gefährdungsbereich der angesprochenen Eisenbahnstrecke liegt und sich mangels einer zivilrechtlichen Einigung iSd § 44 EisbG bzw einer Ausnahmebewilligung nach § 43 Abs 3 leg cit als verbotswidrig erweist, die Leitlinien der Rsp, wie sie in dem genannten Erkenntnis vom heutigen Tag dargestellt werden, nicht verlassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine oberhalb einer Eisenbahnlinie in einem Steilhang befindliche Forststraße nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls eine Gefährdung dieser Eisenbahnlinie darstellen kann und die revisionswerbende Partei damit zur Einholung einer Ausnahmebewilligung bzw zur Herstellung einer zivilrechtlichen Einigung im besagten Sinn verpflichtet war. Wenn sie vorbringt, dass ihr zum Zeitpunkt der Errichtung des Weges ein Gefährdungspotential zu Lasten dieser Eisenbahnstrecke nicht ersichtlich gewesen sei, vermag dies daran nichts zu ändern.
 
 

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