§ 7 Abs 3 Z 3 FSG qualifiziert "das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen" jedenfalls als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG
GZ Ra 2015/11/0068, 02.10.2015
VwGH: Soweit die Revision vorbringt, der Revisionswerber habe die Autobahn nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren, sondern sein Fahrzeug lediglich einige Meter zurückgesetzt, weshalb kein Fall des "Geisterfahrens" vorliege, ist ihr zu entgegnen, dass § 7 Abs 3 Z 3 FSG "das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen" (vgl § 46 Abs 4 lit a StVO) jedenfalls als bestimmte Tatsache qualifiziert und § 26 Abs 2a FSG bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte, zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vorsieht. Das von der Revision ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, 99/11/0351, ist insofern nicht mehr einschlägig, als die Rechtslage, auf der es beruhte, im Falle des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG noch eine Wertung derselben gebot.