Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen
GZ 2011/17/0069, 21.08.2014
VwGH: Nach ständiger hg Rsp entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung den Vorstand noch nicht. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rsp kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich ein Vorstandsmitglied nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen. An diesen Grundsätzen ändert sich auch nichts durch das vom Bf genannte Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 96/07/0097, lässt sich doch aus diesem kein Umkehrschluss derart ziehen, dass in anders gelagerten Fällen der jeweilige Beschuldigte seinen Verpflichtungen zur Vermeidung einer schuldhaften Rechtsverletzung nachgekommen wäre.
Auch wenn nach der hg Rsp die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG umschriebene Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht überspannt werden darf, sind im Beschwerdefall weder die vom ressortzuständigen Mitglied des Vorstands (des Bf im hg Verfahren zur Zl 2011/17/0070), noch die vom Bf gesetzten Maßnahmen als ausreichend anzusehen, sein mangelndes Verschulden darzutun. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass sich der Bf ausschließlich auf die korrekte Geschäftsführung in Bezug auf Kontoeröffnungen durch das zuständige Vorstandsmitglied Dr R verlassen hat. Anhaltspunkte für eine Kontrolltätigkeit, wie sie etwa im Fall, der dem hg Erkenntnis vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185, zu Grunde lag, gegeben war, hat der Bf im Verfahren nicht geliefert.
Die belBeh konnte aber auch ohne Rechtsirrtum auf Grund ihrer Feststellungen davon ausgehen, dass die vom Bf im Verfahren zur Zl 2011/17/0070 vorgenommenen Maßnahmen kein ausreichendes Kontrollsystem iSd hg Rsp darstellten. Sie hat hiezu zutreffend auf das Fehlen von institutionalisierten Vorkehrungen zur Vermeidung und der Korrektur von Verstößen, wie sie im vorliegenden Fall mehrfach auftraten, verwiesen.
Zutreffend hat die belBeh daher die subjektive Tatseite der dem Bf zur Last gelegten Übertretung als erfüllt angesehen.