Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht; neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG somit auch voraus, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung an den VwGH mit Revision vor dem VwGH nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist
GZ Ko 2015/03/0002, 30.06.2015
VwGH: Gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der VwGH (ua) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
Gem § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden.
Den weiteren Erwägungen ist vorauszuschicken, dass der vorliegende Antrag dem Gesetz in mehrfacher Weise nicht entspricht. Zum einen strebt er die ersatzlose Aufhebung beider in Konkurrent stehenden Beschlüsse an, obwohl der VwGH im Verfahren nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG in sinngemäßer Anwendung des § 51 VfGG nur die Aufhebung der seinem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte anzuordnen hat, worunter fallbezogen lediglich des die Zuständigkeit zu Unrecht verneinenden gerichtlichen Beschlusses zu verstehen ist. Zum anderen käme die (hilfsweise begehrte) Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs 4 VwGG, also in der Hauptsache des den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Angelegenheit, in einem Verfahren nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG jedenfalls nicht in Betracht. Es erübrigt sich aber, diese Mängel des Antrags weiter zu behandeln, weil er aus den nachstehenden Gründen ohnedies nicht zulässig ist.
Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, ausgesprochen, ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten setze voraus, dass die betroffenen Gerichte ihre Zuständigkeit in der gem §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form mit förmlichem Beschluss abgelehnt haben. Gegen derartige Beschlüsse könne - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden könne.
Gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass eine Übertragung der Rsp des VfGH zu den bei ihm zu klärenden Kompetenzkonflikten auf die vom VwGH zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG nicht ohne weiteres möglich ist. Bei Letzteren gehe es nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die Rsp des VfGH zu Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ergangen sei - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen verschiedenen Vollzugsbereichen, die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr sei innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein VwG (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt habe.
Aus diesem Grund ist auch die im vorliegenden Antrag angesprochene Rsp des VfGH, wonach die Erschöpfung des Instanzenzuges keine Voraussetzung für das Vorliegen eines vom VfGH zu entscheidenden Kompetenzkonfliktes nach Art 138 B-VG ist, nicht ohne weiteres auf die vom VwGH zu entscheidenden Kompetenzkonflikte zu übertragen.
Mit den hier zur Diskussion stehenden Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind vielmehr jene zu vergleichen, die sich innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ereignen. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu hinzugekommenen Zuständigkeiten des VwGH zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten "der für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Rechtslage" entsprechen.
Der OGH vertritt diesbezüglich in stRsp die Auffassung, Voraussetzung für eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt zwischen (inländischen) ordentlichen Gerichten nach § 47 JN sei immer, dass die konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen hätten. Solange nicht beide, die Zuständigkeit verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig seien, könne die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN diene nämlich nicht dazu, die Entscheidung der Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen.
Der VwGH schließt sich diesen Überlegungen grundsätzlich an. Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht. Neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG somit auch voraus, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung an den VwGH mit Revision vor dem VwGH nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist.
Da nach dem Vorbringen des Antragstellers gegen beide konkurrierenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichte fristgerecht (außerordentliche) Revision erhoben worden ist und auf diesem Weg eine Klärung des Kompetenzkonfliktes herbeigeführt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des VwGH mit dem vorliegenden Antrag nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG nicht vor.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Vorbringen im Antrag - es sich beim Beschluss des LVwG Steiermark nicht um einen förmlichen Beschluss über die Unzuständigkeit gehandelt hat und daher auch deshalb noch kein Kompetenzkonflikt iSd Ausführungen im hg Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001 vorlag.