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Verfahrensrecht

OGH: Zum Urkundenbeweis (Prüfbericht der Nationalbank)

Ein Prüfbericht der OeNB ist keine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO

14. 12. 2015
Gesetze:   § 292 ZPO, § 70 BWG, § 70a BWG, § 79 BWG
Schlagworte: Urkundenbeweis, öffentliche Urkunde, Prüfbericht der Nationalbank

 
GZ 1 Ob 39/15i, 22.10.2015
 
OGH: Gem § 292 Abs 1 ZPO begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (öffentliche Urkunden) vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Daher kommt diese Beweisregel nicht jeder von einer Behörde oder mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellten Urkunde zugute, sondern nur dann und nur insoweit, als darin etwas verfügt, erklärt oder bezeugt wird. IdS stellt etwa ein Gerichtsurteil zwar hinsichtlich des Spruchs eine öffentliche Urkunde dar, nicht aber hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen und sonstigen Bestandteile der Begründung. Das Urteil ist jedoch nicht dazu bestimmt, insoweit Tatsachen mit allgemeinverbindlicher Wirkung zu „erklären“ oder zu „bezeugen“.
 
Gem § 79 Abs 4 BWG hat sich die FMA bei ihren Entscheidungen weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der OeNB sowie die in die Datenbank nach § 79 Abs 3 BWG eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Prüfungsfeststellungen der OeNB gelten im (Verwaltungs-)Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der OeNB gem § 70 und § 70a BWG steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen.
 
Der Prüfbericht der OeNB dient als (etwa nach Parteiengehör allenfalls zu ergänzende) Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der FMA angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu, selbst bestimmte Tatsachen zu beurkunden, zu erklären bzw zu bezeugen. Der Prüfbericht der OeNB ist daher keine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO.
 
 

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