Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 148c bis 148e BSVG ist in § 210 Abs 3 lit g ASVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Ermittlung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen („Stützfunktion“); es kann aber immer nur der neuerliche, also der zeitlich letzte Versicherungsfall, durch eine gestützte kleine Rente entschädigt werden
GZ 10 ObS 79/15p, 02.09.2015
OGH: Nach § 210 Abs 1 ASVG sind Gesamtrenten nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden.
Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach dem ASVG, aber unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach dem ASVG auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen (§ 210 Abs 3 lit g ASVG).
Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist demnach im vorliegenden Fall, in dem neben einem Versicherungsfall nach dem ASVG auch ein solcher nach dem BSVG vorliegt, unstrittig nicht zu bilden.
Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 148c bis 148e BSVG ist in § 210 Abs 3 ASVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Erreichung des rentenbegründenden Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen (Stützfunktion). Ein Vorunfall nach dem BSVG ist daher nach § 210 Abs 3 ASVG nur insoweit zu berücksichtigen, als er hilft, das rentenberechtigende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erreichen.
In der Entscheidung 10 ObS 114/12f wurde zur Parallelbestimmung des § 149l Abs 3 BSVG bereits darauf hingewiesen, dass ein Vorunfall nach dem ASVG nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er hilft, (für einen späteren Arbeitsunfall nach dem BSVG) das rentenberechtigende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d Abs 1 BSVG: 20 vH) zu erreichen. Es kann nämlich immer nur der neuerliche, also der zeitlich letzte Versicherungsfall, durch eine gestützte kleine Rente entschädigt werden, nicht aber auch ein bisher mangels ausreichender Minderung der Erwerbsfähigkeit unberentet gebliebener Versicherungsfall infolge späteren Hinzukommens eines weiteren Versicherungsfalls berentet werden . Auf Antrag kann daher immer nur der gestützte („spätere“) Arbeitsunfall entschädigt werden, nicht jedoch der frühere. Ein späterer (neuer) Arbeitsunfall kann einen zeitlich früheren (älteren) Arbeitsunfall nicht stützen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass nur ein späterer Arbeitsunfall nach dem ASVG gesondert nach § 210 Abs 3 lig g ASVG entschädigt werden könnte, steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang. Der Arbeitsunfall des Klägers nach dem ASVG ist aber auch deshalb nicht gesondert zu entschädigen, weil nach § 210 Abs 3 erster Halbsatz iVm § 209 Abs 1 letzter Satz ASVG eine Dauerrente für den Arbeitsunfall des Klägers nach dem ASVG spätestens am 2. 8. 2006 zu bilden gewesen wäre, somit zu einem Zeitpunkt, bevor sich der Arbeitsunfall des Klägers nach dem BSVG ereignete, sodass dessen Berücksichtigung nicht möglich war und in diesem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente spätestens festzustellen gewesen wäre, auch nicht zu einer rentenbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte führen könne.