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Wirtschaftsrecht

OGH: Lauterkeitsrecht (hier: irreführende Werbung) und Beweislast

Es bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht zur Aufklärung der Frage, ob bestimmte angebotene Fleischprodukte aus einer bestimmten Region stammen, den beklagten Unternehmer mit dem Herkunftsnachweis belastet hat; die Klägerin hat sich auf die von ihr wahrgenommenen und dokumentierten äußerlich sichtbaren Kennzeichnungen berufen; es liegt nahe, sie nicht damit zu belasten, die Richtigkeit oder allfällige Unvollständigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Kennzeichnung zu erforschen, wogegen die Beklagte über ihre eigene unternehmerische Tätigkeit Bescheid wissen müsste

14. 12. 2015
Gesetze:   § 1 UWG, § 2 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Werbung, Beweislast

 
GZ 4 Ob 182/15s, 17.11.2015
 
OGH: Der beklagte Unternehmer hat gem § 1 Abs 5 UWG im Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach § 1 Abs 1 bis 3 UWG die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen iZm einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Beklagte die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen.
 
Es bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht zur Aufklärung der Frage, ob bestimmte angebotene Fleischprodukte aus einer bestimmten Region stammen, den beklagten Unternehmer mit dem Herkunftsnachweis belastet hat. Die Klägerin hat sich auf die von ihr wahrgenommenen und dokumentierten äußerlich sichtbaren Kennzeichnungen berufen. Es liegt nahe, sie nicht damit zu belasten, die Richtigkeit oder allfällige Unvollständigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Kennzeichnung zu erforschen, wogegen die Beklagte über ihre eigene unternehmerische Tätigkeit Bescheid wissen müsste.
 
Dass die Anlieferung bestimmter Warenmengen mit bestimmter Herkunft keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, welche Waren mit welcher Herkunft in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich angeboten wurden, liegt gleichfalls auf der Hand. In Anbetracht der Kühlmöglichkeiten für Rindfleisch sind zeitliche Verschiebungen zwischen Anlieferung und Feilbieten durchaus denkbar. Der von der Beklagten behauptete Widerspruch zu den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung liegt daher nicht vor.
 
Da die Vorinstanzen aufgrund der von ihnen in vertretbarer Weise getroffenen Beweislastentscheidung von der Unrichtigkeit der beanstandeten Werbung ausgingen, ist das Unterlassungsgebot gerechtfertigt (Irreführungseignung und Relevanz der behauptetermaßen unrichtigen Herkunftsbezeichnung sind in dritter Instanz nicht mehr strittig). Auf eine allfällige (weitere) Irreführungseignung der beanstandeten Werbung mangels Angabe eines konkreten Aktionszeitraums/des Endes der ausgelobten Herkunftsgarantie braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
 
Das Rekursgericht verwies zutreffend auf die gebotene und daher auch zulässige allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens, um allfällige Umgehungshandlungen nicht allzu leicht zu machen. Es ist jedenfalls vertretbar, wenn aktueller Anlass für das Unterlassungsgebot die unzutreffende Bewerbung einer „größtenteils“ gewährleisteten regionalen Herkunft ist, auch die unrichtige Ankündigung „ausschließlich“ gewährleisteter bestimmter Herkunft zu verbieten, insbesondere wenn in der Vergangenheit auch schon ein solcher Fall unrichtiger Ankündigung „ausschließlich“ gewährleisteter Herkunft erfolgreich beanstandet wurde.
 
 

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