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Strafrecht

OGH: Disziplinarvergehen nach § 1 DSt (hier: Einbehaltung eines Kostenbetrages nach Geldeingang für Klient und späte Hinterlegung dieses Betrages)

Die Aufforderung des Mandanten, den einbehaltenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, stellt noch keine Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts dar, wohl aber die darauf folgende Mitteilung, die Forderung von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen

14. 12. 2015
Gesetze:   § 1 DSt, § 9 RAO, § 19 RAO, § 1425 ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Standesrecht, Disziplinarvergehen, Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung, Einbehaltung eines Kostenbetrages nach Geldeingang für Klient und späte Hinterlegung dieses Betrages

 
GZ 24 Os 7/15g, 09.09.2015
 
OGH: Soweit die Rechtsrüge einen Freispruch mit der Begründung behauptet, das unsubstantiierte Auszahlungsbegehren S*****s vom 15. November 2010 habe keine Bestreitung der Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung beinhaltet, sodass der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, den Geldbetrag entweder gerichtlich zu hinterlegen oder unverzüglich an den Klienten auszufolgen, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit. Denn die Bestreitung der Richtigkeit und der Höhe des begehrten Honorars ergibt sich jedenfalls aus der Ankündigung S*****s vom 21. Oktober 2011, die Forderungen des Beschuldigten von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen, sowie aus der von ihm am 18. November 2011 erstatteten Disziplinaranzeige (die dem Beschuldigten mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 5. Dezember 2011 übermittelt wurde).
 
Wird die Richtigkeit und die Höhe seiner Forderung bestritten und ist der Rechtsanwalt - wie fallbezogen - nicht gewillt, die bei ihm eingegangene Barschaft unverzüglich an seinen Mandanten auszufolgen, ist er verpflichtet, diese unverzüglich bei Gericht zu hinterlegen.
 
Demgemäß ist es ohne Bedeutung, dass das Schreiben S*****s vom 15. November 2010 isoliert betrachtet noch nicht als Bestreitung der Richtigkeit und Höhe der Forderung anzusehen ist, hat doch der Beschuldigte in weiterer Folge schon durch die Unterlassung der Ausfolgung oder Hinterlegung des Geldbetrags über einen Zeitraum von rund sechs Monaten schuldhaft gegen das Gebot unverzüglichen Handelns iSd § 19 Abs 3 RAO iVm § 17 RL-BA verstoßen und dadurch die Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt verwirklicht. Der im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO des erstinstanzlichen Erkenntnisses angenommene darüber hinausgehende Tatzeitraum betrifft in diesem Zusammenhang keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand.
 
Die fortgesetzte Mandatierung des Beschuldigten durch S***** und die in diesem Zusammenhang allenfalls unstrittige Honorargebarung betreffen keine entscheidenden Tatsachen.
 
Soweit der Berufungswerber - der Sache nach unter dem Aspekt der die Beweiswürdigung bekämpfenden Schuldberufung - die subjektive Tatseite in Abrede stellt, ist er auf das festgestellte Schreiben an seinen Mandanten vom 27. Oktober 2011 zu verweisen, dem zufolge er erkannt hat, dass dieser die Honorarforderung als „nicht gerechtfertigt“ ansah.
 
 

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