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Zivilrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung gem § 85 UrhG

Die Veröffentlichung soll keinen Strafcharakter haben; die bloße Information über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung begründet kein berechtigtes Interesse, wenn darüber hinaus nicht auch noch weitere Nachteile abgewendet werden sollen

14. 12. 2015
Gesetze:   § 85 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Urteilsveröffentlichung, berechtigtes Interesse

 
GZ 4 Ob 98/15p, 17.11.2015
 
OGH: Zum Veröffentlichungsbegehren ist auszuführen, dass sich das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht allein aus der Tatsache ableiten lässt, dass einem in § 85 UrhG genannten Begehren stattgegeben wird. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte. Das berechtigte Interesse ist vom Kläger bestimmt zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Veröffentlichung soll keinen Strafcharakter haben. Die bloße Information über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung begründet kein berechtigtes Interesse, wenn darüber hinaus nicht auch noch weitere Nachteile abgewendet werden sollen.
 
Der Kläger verweist - unzulässigerweise - zum berechtigten Interesse auf sein gesamtes Klagsvorbringen, das jedoch konkrete Ausführungen hiezu vermissen lässt. Das erst in der Revision aufgeworfene Argument des verloren gegangenen Werbeeffekts und der Beeinträchtigung seines beruflichen Ansehens verstößt einerseits gegen das Neuerungsverbot, und andererseits ist nicht schlüssig ableitbar, inwiefern die Nichtnennung des Urhebers (im Gegensatz zur fälschlichen Nennung einer anderen Person) dessen Ansehen beeinträchtigen könnte.
 
 

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