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Zivilrecht

OGH: Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG

Das Berufungsgericht hat die Zurverfügungstellung des gegenständlichen Fotos auf der Homepage der Erstbeklagten zutreffend als nicht schwere Kränkung beurteilt, denn das - einzige - Foto wurde weder verändert noch aktiv die Herstellerbezeichnung entfernt; auch ein besonderer Vertrauensbruch fand nicht statt

14. 12. 2015
Gesetze:   § 87 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Schadenersatzrecht, Entschädigung

 
GZ 4 Ob 98/15p, 17.11.2015
 
OGH: Eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt grundsätzlich nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet, bzw bei einer schweren Kränkung. In der E 4 Ob 63/98p wurde solcher angenommen, weil der dort Beklagte nicht nur mehrere Bilder des Klägers, die dieser zu einer thematisch verbundenen Ausstellung zusammengestellt hatte, unter Weglassung der angebrachten Herstellernennung verwendete, sondern überdies so vorging, als wäre die gesamte Idee von ihm. Hier hat das Berufungsgericht die Zurverfügungstellung des gegenständlichen Fotos auf der Homepage der Erstbeklagten zutreffend als nicht schwere Kränkung beurteilt, denn das - einzige - Foto wurde weder verändert noch aktiv die Herstellerbezeichnung entfernt; auch ein besonderer Vertrauensbruch fand nicht statt.
 
 

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